RB 26

185 in Deutschland vertretenen, im vorigen Kapitel dargestellten Ansichten; ganz decken sich diese Gedanken jedoch nicht.^^ Die erhaltenen Quellen zur Rechtsprechung enthalten nur wenige Beispiele fiir Bekentnisse auf dem Sterbebett, von denen der Verfasser des Stadtrechtskommentars spricht. Deshalb ist eine Beschreibung ihrer Bedeutung fur die Praxis schwer. Zwei Fälle seien bier erwähnt. In dem einen ging es um einen Totschlag, der vom Ratsgericht in Stockholm im Jahre 1515 behandelt wurde. Ein Stummer wurde zum Tode verurteilt und der Spruch allein auf die belastende Aussage eines eben vorher verurteilten Verbrechers gegriindet.^^ Aus dieser Sache und aus einer zweiten Totschlagsache aus dem Jahre 1525 ergibt sich, daB man in der Praxis der belastenden Aussage eines Mittäters kaum einen geringeren Beweiswert zuniaB.^® In der zweiten Sache hatte sich folgendes ereignet: Auf Grund der Anzeige eines bereits verurteilten Verbrechers, der Zeugenaussage einer weiteren Person und der eigenen Bemerkung, er wolle notfalls sterben, weil er unschuldig sei, wird ein Mann als Mittäter eines Totschlages gegen sein Leugnen zum Richtplatz gefiihrt. Dort gesteht dann aber der vor ihmverurteilte Verbrecher, daB er allein schuldig sei, und entlastet auf diese Weise den Mann, den er vor Gericht als Mittäter bezeichnet hatte. Dieser letztere wird daraufhin ins Gefängnis fiir weitere Ermittlungen zuriickgefiihrt und später entlassen. In einer vor dem Ratsgericht von Stockholm 1529 verhandelten Diebstahlssache bezeichnete der zumTode verurteilte Dieb einen anderen Mann als Mittäter.^^ Dieser leugnete, sagte aber, er wolle sterben, wenn der schon verurteilte Täter in seiner letzten Stunde seine Beschuldigung aufrechterhalte. Der verurteilte Dieb blieb bei seinen Behauptungen, während der von ihm als Mittäter Beschuldigte trotz ihm nachteiliger Indizien an seinem Leugnen festhielt. Trotz seines Leugnens wurde aber auch er gehängt und zwar wegen seiner AuBerung, er wolle sterben, wenn der vor ihmGehängte bei seinen Beschuldigungen bleibe. Bei der Hinrichtung wurde ihm mitgeteilt, er hätte nach dem Gesetz nich verurteilt und hingerichtet werden können, wenn er seine verhängnisvolle AuBerung nicht getan hätte. Auch ein Protokoll des Ratsgerichts von Jönköping aus dem Jahr 1513 läBt erkennen, daB man Angaben eines Straftäters iiber Mittäter gewisse Bedeutung beimaB.^® In diesem Fall ging es um einen Kirchendiebstahl. Im zweiten Kapitel oben ist schon gesagt worden, daB in spätmittelalterlichen Zivilprozessen häufig schriftliche Geständnisse in Form von Siehe oben Kapitel 3, S. 144. STB, 5, S. 56 (4. Juli 1515). STB 1524—29, S. 65. STB 1524—29, S. 260 ff. (1529). 1® Jönköpings TB, S. 94 ff. (1513).

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=