RB 26

159 gehorchen und sich bessern wolle. SchlieBlich solle die Abbitte eine BuBe sein, durch die sich der Abbittende mit der Gemeinde versöhned^ Nach der Kirchenordnung von 1571 sollte die Abbitte vor Pönitentiaren stattfinden und an der Kirchentiir abgelegt werden. Sie bestand vor allem in einer Untersuchung des Sachverhaltes sowie des Gemiites und der Einstellung des Täters. Wenn das Abbitteverfahren in eine allgemeine Fiirbitte fiir den Täter ausmiinden sollte, daB ihmGott verzeihen möge, wurde verlangt, daB der Täter die Tat gestand, bekannte, daB er „böse gehandelt“ habe, daB er sich mit dem Verletzten versöhnte oder Versöhnung gelobte, daB er seinem Laster abschwor sowie daB er Gehorsamgelobte und sich der Kirschenstrafe zu unterwerfen versprach, die ihm auferlegt werden wiirde. Nach der Fiirbitte sollte der Pönitentiar den Abbittenden mit dem Wort der Bibel trösten, ihn iiber seinen Glauben befragen und ihm Ablösung erteilen. Nach allgemein lutherischer Auffassung war es Sache der weltlichen Obrigkeit, dem Straftäter die äuBeren Strafen aufzuerlegen. Aufgabe der Kirche war es, mit Gottes Wort zu strafen. Das fiihrte im allgemeinen zu höchst bedeutsamen Beschränkungen der kirchlichen Gerichtsbarkeit im Vergleich mit den friiheren Verhältnissen in den Ländern, in denen die Reformation eingefiihrt wurde. Dasselbe gait fiir Schweden. Dem Fiirstenturn fiel auch hier die Aufgabe zu, Wächter des weltlichen sowie des geistlichen Gesetzes zu sein. Das kanonische Recht des Mittelalters war seit Abbruch der Verbindungen zumHeiligen Stuhl in Romund der Einfiihrung der Reformation nicht mehr das Recht der Kirche. An seine Stelle trat das Wort Gottes in der Bibel. Die Entwicklung der Beichte und der Gerichtsbarkeit der Kirche trat in der Regierungszeit König Johanns III. in ein neues Stadium. Diese Veränderung hing mit Johanns groBem Intresse fiir die mittelalterliche Kirche und seiner im Vergleich mit Gustaf I. und Erik XIV. anderen dogmatischen Sicht religiöser Fragen zusammen.^^ Wiederum wurde der Kirche eine gewisse Jurisdiktion iibertragen, die von den wiedererrichteten Domkapiteln wahrgenommen werden sollte. Kirchenzucht und Kirchendisziplin riickten immer mehr ins Zentrum des Interesses. Die Lossprechung war KO 1561, KO 1571. Vadstena artiklar 1556, S. Kjöllerström, Svenska förarbeten till kyrkoordningen av år 1571, 1940, S. 66 und 72. Siehe auch die Stadga för pastorer 1551, Kjöllerström, Svenska förarbeten, S. 43; Kyrkotuktsstadga 1560, Kjöllerström, Svenska förarbeten, S. 51; Stadga om uppenbar skrift, um 1560, Kjöllersröm, Svenska förarbeten, S. 51 ff. Ober die Entwicklung zur Zeit Johanns III. Kjöllerström, Guds och Sveriges lag under reformationstiden, 1957, Kap. 3, S. 53 ff. sowie Andrén, Nattvardsberedelsen, Kap. 2, S. 111 ff. Siehe hierzu auch R. Persson, Johan III och Nova Ordinantia, 1973, Kap. 1 und 5.

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