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156 fizierung der primären Quelle schwierig gewesen, weil schwedische Texte sowohl auf lateinische als auch auf aus der lateinischen in die deutsche Sprache iibersetzte Texte zuriickgefiihrt werden können. In anderen Fallen war die Quelle sicherer festzustellen. RegelmäBig sind allerdings exakte Feststellungen iiber die Wege der einzelnen Einfliisse unmöglich, weil uns fiir die damalige Zeit häufig Angaben iiber die Bestände privater und institutioneller Bibliotheken, iiber persönliche Verbindungen und iiber Studien und Freundschaften völlig fehlen. Man wird jedoch davon ausgehen können, daB die Gelehrten jener Zeit in Schweden Zugang zu den Gesetzessammlungen des kanonischen Rechts und den Kommentaren der beriihmtesten Legisten und Kanonisten hatten. Die Vertreter der älteren Generation waren sicherlich vor allem durch die Kirche mit dieser Literatur vertraut — ob sie nun ihre Ausbildung in Schweden oder aber im Ausland erhalten hatten. Man kann auBerdem davon ausgehen, daB die Angehörigen der älteren und auch einer jiingeren Generation, die in Deutschland studiert hatten, nicht nur mit dem römisch-kanonischen Recht, sondern auch mit dem deutsch-römischen und dem einheimischen deutschen Recht in Beriihrung gekommen waren. Kenntnisse des deutschen und deutsch-römischen Rechts sind zudem in sicher nicht geringem Umfang durch Flandelsverbindungen mit Deutschland, durch die deutschen Bevölkerungsgruppen in den gröBeren Städten Schwedens und durch die vielen Deutschen, die in schwedischen Diensten standen, vermittelt worden. Die Quellen, die in diesem Kapitel untersucht werden sollen, sind Gesetze, Gesetzesentwiirfe und Verordnungen, wissenschaftliche Schriften sowie Gerichtsprotokolle des 16. Jahrhunderts und der ersten Jahre des 17. Jahrhunderts. A. DieStellung der Beichfe undBu^ein der schwedischen Kirche nach der Keformation in Schiceden und eventuelle Einfliisse rejormatorischer Gedanken auf die Entwicklung des Geständnisses Im vorigen Kapitel sind die lutherischen Gedanken zur Beichte und BuBe dargestellt worden, die sich theologisch wesentlich von Gedanken und Lehren der katholischen Kirche unterscheiden, die aber dennoch die zentrale Stellung des Geständnisses im ProzeBrecht nicht beeinfluBt zu haben scheinen, weil der Beichte als solcher und den mit ihr verbundenen Momenten Bekenntnis und Ablösung von Luther besonderes Gewicht beigemessen wurde. In der hier folgenden Untersuchung des Geständnisses im schwedischen Recht des 16. und 17. Jahrhunderts muB auf entsprechende Weise ge-

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