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141 die etwas abweichenden sächsischen. Weiter finder man in Königs Darstellung den Gedanken, die confessio per errorem facti schade dem Gestehenden nicht, wahrend aber error iuris neminem excusat. Das Geständnis muB auch dem Beklagten oder Angeklagten nachteilig sein und vor dem zuständigen Richter abgegeben werden.^^ Der aus den Niederlanden stammende und sparer in Deutschland tätige Matthaus Wesenbeck, ein Vertreter der humanistischen Jurisprudenz, verweist in seinem Kommentar ebenfalls auf das römische Recht und auf Hostiensis. Er gibt dem schon zitierten Vers mit den Voraussetzungen der confessio folgenden Wortlaut: Major, sponte, sciens, dominus, pars. Us sed et in se Confessus, cerium, compos, pro judice, jure Damnatur: nisi lex, favor, aut natura repugnet?^ Der Wortlaut des Verses ist zwar etwas verändert, sein sachlicher Inhalt ist aber derselbe wie im friiheren römisch-kanonischen Recht. Besonderes interessant ist, wie man in der deutschen Literatur die Anwendung der Folter mit den Forderungen, das Gestandnis miisse spontan, freiwillig und ohne Zwang abgegeben werden, in Einklang brachte. RegelmaBig formulierte man dieselben Kautelen fiir die Anwendung der Folter, die wir schon bei den spatmittelalterlichen Kanonisten und Legisten gefunden haben. Chilian König erklärt in diesem Sinne, daB man in Zivilsachen und Streitigkeiten um Geld regelmaBig die Folter nicht anwenden diirfe. Gewisse Ausnahmen werden von dieser Regel zugelassen. Bei Diebstahl ist die Folter zulässig wie auch in unechten Zivilsachen, in denen eine mildere Form der Folter vorkommen konnte. Weiter ist die Befragung unsicherer Zeugen unter der Folter auch in Zivilsachen möglich. SchlieBlich darf die Folter bei Kaufleuten angewandt werden, die versuchen, sich ihren Glaubigern durch die Flucht zu entziehen.^^ In Strafsachen ist die Folter zur Erzwingung von Geständnissen zulässig, wenn ausreichende Griinde vorliegen. Fehlen starke Indizien oder kann die Sache nicht auf andere Weise bewiesen werden, darf nicht gefoltert werden.^^ Von der Folter ausgenommen sind nach der deutschen juristischen Literatur dieselben Personengruppen, die wir schon bei den Practica, cap. LXIII, 4—5. Wesenbeck, In pandectas ivris civilis, Dig. lib. XLII, tit. II. Die aufgezählten Voraussetzungen werden auch behandelt von Justinus Gobler, Gerichtlicher Process, II, Von den Bekendtnussen, S. 99 b ff. —Siehe oben Kapitel 1, S. 30. Practica, cap. II, 32. Siehe z. B. König, Practica, cap. II, 9—16; Gobler, Gerichtlicher Process, II, Gerichts Process, S. 189 a. 32

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