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140 facti, iuris und praesumptionis. Er folgt also der Einteilung, die wir schon bei Johannes Teutonicus gefunden haben.-® Damhouder geht erst auf das notoriumfacti ein und sagt dann iiber das notorium iuris: Nunc de notorio iuris. Notoriumiuris est id crimen, de quo quis condemnatus est, vel quod in iustitia quis conjessus est, . . . dummodo certe hie in iustitia confessus perseueret in sua confessione, facta sine tormentorum formidine, post diem et noctem: aliter enim non foret iure notorio talis confessio, . . . Obwohl Damhouder dem Begriff notorium ein ganzes Kapitel widmet, kann man nicht sagen, daB er der Diskussion um diesen Begriff neue Gedanken zufiihrt. Aus den ProzeBrechtshandbiichern, den Konsiliensammlungen und den kameralistischen Werken ergibt sich deutlich, daB man die einschlagigen Lehren der Kanonisten und Legisten iibernahm. Möglicherweise kann man feststellen, daB man sich damals dariiber einig ist, daB eine Tatsache als bekannt und offenbar und deshalb notorisch angesehen werden kann, wenn zehn Personen sie beobachtet haben.-® Beim Begriff confessio ist das Bild im groBen ganzen dasselbe wie beim Begriff notorium. Die deutschen Rechtsgelehrten haben die Lehren der spätmittelalterlichen und zeitgenössischen Kanonisten und Legisten rezipiert. Zwischen der Behandlung der Begriffe notorium und confessio bestehen jedoch deutliche Unterschiede. Die Erörterung des notoriumBegriffs ist eingeschlafen mit der Folge, daB der Begriff nur Randbedeutung hat. Der Begriff confessio nimmt demgegeniiber wegen seiner prozessualen Bedeutung in fast alien Darstellungen eine sehr zentrale Stellung ein. Wir haben schon festgestellt, daB man in den ProzeBrechtshandbiichern Lehrsatze des Inhalts findet, eine Straftat werde u. a. durch confessio notorisch, wobei man in erster Linie die confessio in iure meinte. Bemerkungen mit demselben Inhalt findet man auch in der Konsilienliteratur und bei Kameralisten, was zeigt, daB auch in diesen Kreisen dieser Lehrsatz iibernommen worden ist.®® Auf die Bedeutung des auBergerichtlichen Geständnisses, der confessio extraiudicialis, werden wir noch zuriickkommen. Die ProzeBrechtshandbiicher spezifizieren die Voraussetzungen, die das römisch-kanonische Recht fiir die Qualifizierung des Geständnisses als notorium iuris aufstellte. Bei Chilian König findet man beispielsweise die Forderung, das Alter der Reife miisse erreicht sein.®^ König beschreibt erst die Bestimmungen des römisch-kanonischen Rechts und anschlieBend Siehe oben Kapitel 1, S. 28 f. Z. B. Damhouder, Praxis rerum criminalium, cap. 11, 5. Ulrich Zasius (1461 —1535), Responsorum iuris sive consiliorum, 1548, II, 11, 10. Z. B. Zasius, Responsorum iuris sive consiliorum, I, 1, 29; Wesenbeck, Tractatvs et responsa quae uulgo consilia ivris appellantvr, II, 61. Practica, cap. LXIII, 1—3. 29

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