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139 mäBig von den umfangreichen Arbeiten italienischer Verfasser u. a. dadurch, daB sie keine systematischen Erläuterungen der verschiedenen Rechtsbegriffe enthalten, Ihre Mehrheit gibt einfache und klare Regeln zumVerfahren und richtet sich in erster Linie an praktisch tätige Juristen.^^ Ganz änders der äuBeren Form nach sehen die Konsilienliteratur und die Werke der Kameralistik aus, enthalten aber inhaltlich viele Beriihrungspunkte mit der Handbuchliteratur, denn in ihnen findet man eine praktische Anwendung der Regeln des römisch-kanonischen Rechts, In der späteren Literatur und in den humanistisch gefärbten Arbeiten erkennt man Neigungen zu systematischeren Darstellungen verschiedener Rechtsbegriffe. Vermerkt sei auch, daB sogar die Vertreter der humanistischen Jurisprudenz in der Praxis zur Arbeit nach den Prinzipien des mos italicHS gezwungen waren. Trotz ständiger Hinweise auf römisches Recht und entsprechender Kommentare war eine Umgehung der spätmittelalterlichen Gelehrten nicht möglich. Ganz allgemein kann man sagen, daB diese ProzeBrechtshandbiicher, die Konsilienliteratur und die Werke der Kameralistik so gut wie alles jenes iiber Verfahren, Beweismittel, Folter und Appellation enthalten, was wir schon bei den spätmittelalterlichen und zeitgenössischen Kanonisten und Legisten gefunden hatten. Zwischen der deutschen Rechtsliteratur und der friiheren und zeitgenössischen italienischen bestehen jedoch Unterschiede. Einige dieser Unterschiede und einige andere bedeutsame Tatsachen sollen imfolgenden untersucht werden. Die Erörterung des Begriffes notorium scheint in der Hauptsache eingeschlafen zu sein. Soweit iiberhaupt erörtert wird, was mit notorium gemeint ist, werden so gut wie wörtlich die Ausspriiche der spätmittelalterlichen Autoritäten wiederholt. Ein typisches Beispiel bietet Henning Goden, der auf dieses Problem bei einer Definition der Begriffe notorium und manifcstum eingeht: C^uod manifesta et notoria sint, quae constant per confessionem seu probationem legittimam apud acta, uel sunt ita nota, quod nulla tergiuersatione celari possint, alias enim multi loquuntur de Notorio, et tamen quid sit Notorium ignorant ut inquit glo. i), q. ]. c. manifesta?^ Eine erheblich umfassendere Darstellung des Begriffs notorium findet man in der Praxis rerum criminalium des flandrischen Juristen Jodocus (Joost) de Damhouder, die fiir die Rechtsentwicklung in den Niederlanden und in Deutschland wichtig wurde.-^ Auf auBerordentlich iibersichtliche Weise bescheibt Damhouder den dreifachen Begriff notorium: notorium Dem Handbuch Henning Godens ist ein Blatt mit den Worten Omnibus advocatis et practicis ualde utilis et necessaria vorgeheftet. Goden, Processus, III, rub. 42: 4. Jodocus de Damhouder, Praxis rervm criminalivm, 1601, cap. 11. 26

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