RB 26

125 ZivilprozeB Geständige sich selbst verurteile. In Strafsachen ist dagegen erforderlich, daB das Gericht den Gestehenden verurteilt, bevor er als verurteilt gelten kann. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an Menochios Meinung, daB jemand, der gestanden babe, appellieren könne, nicht aber derjenige, der gestanden babe und auBerdem iiberfubrt sei — eine Meinung, die mit der der spatmittelalterlicben Autoritaten iibereinstimmt.^^ Mascardi bescbreibt im iibrigen auBerordentlicb detailliert die Rolle der confessio im römiscb-kanoniscben Recbt. Es diirfte jedocb ergiebig sein, diese Gedanken Mascardis um einige ÄuBerungen Menochios vor allem zur confessio in Strafsachen zu ergänzen. Zum Beweis in Strafsachen sagt Menochio ganz allgemein, daB er klar und deutlich sein miisse.^® Nicht zuletzt bei sogenannten Kapitalverbrechen sei offenbarer und vollig bewiesener Beweis erforderlich.^® Er sagt weiter, daB man dutch eine Kombination mehrerer probationes impetrfectae eine prohatio perfecta erreichen könne — jedoch nicht in Strafsachen."*” Diese Gedanken können mit seinen vielen Bemerkungen zur confessio verglichen werden. Mehrfach hebt Menochio hervor, daB es kein besseres und stärkeres Beweismittel als die eigene confessio gebe,^* eine derartige confessio sei die prohatio probatissima.*“ Confessio reiche zur Verurteilung eines Angeklagten aus."*® Besonders interessant ist jedoch Menochios eingehende Erorterung der Beweiskraft der confessio.'^* Er weist nämlich daraufhin, daB eine confessio nicht unter allem Umständen als Beweis akzeptiert werden könne. Cum condemnari nemo possit per solameius confessionemminus legitime factam, sagt Menochio unter Hinweis u. a. auf Baldus. Der Richter miisse erwägen, ob die confessio glaubhaft, möglich und wahrscheinlich sei.^® Sie sei wahrscheinlich, wenn man feststelle, daB eine Straftat begången worden sei, wenn beispielsweise jemand wegen Mordes angeklagt sei, und wenn man den Leichnahm des Ermordeten aufgefunden habe. Dagegen sei eine confessio nicht wahrscheinlich, wenn jemand gestehe, daB er einen Menschen getötet und ins Meet geworfen habe. Eine confessio ist also glaubhaft, wenn ein corpus delicti vorliegt. Ebenso sei die confessio, die ein Gefangener im Gefängnis ablege, ohne daB dort Indizien bekannt seien. Menochio, Consiliorum, 217:20. Menochio, Consiliorum, 5: 13. Menochio, Consiliorum, 82: 16; 431: 15, 43; 766: 107. Menochio, Consiliorum, 284: 44, 48; 402: 60—61; 670: 21. Menochio, Consiliorum, 128: 18; 553: 16; 687: 10; 825: 86; 948: 31. Menochio, Consiliorum, 810: 33. ■** Menochio, Consiliorum, 670:2. Menochio, Consiliorum, 670. Menochio, Consiliorum, 670:3: iudicem considerae oportere, an confessio sit prohabilis, possibilis et verisimilis.

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