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124 gehen, bevor das Geständnis als Beweismittel akzeptiert werden kann.^* Auch wenn die confessio unmittelbar nach der Folter in einem anderen Raum als der Folterkammer wiederholt wird, beweist sie nichts. Unter Hinweis u. a. auf Baldus und Lanfrancus de Oriano sagt Mascardi dann allerdings, daB ein unter der Folter abgelegtes Geständnis halben Beweis, probatio semiplena, ausmache. Mascardis Behandlung der confessio als probatio plena macht deutlich, daB er vor allem die Rolle der confessio in Zivilsachen meint. Beispielsweise beschreibt er den Wert der confessio in Ehesachen, Darlehnssachen und bei Schenkungen. Hier gibt Mascardi hauptsachliche die Ansichten der spätmittelalterlichen Kommentatoren wieder, die wir schon kennengelernt haben. In seinen conclusiones kommt Mascardi auf die confessio zuriick und beschreibt auch den Unterschied zwischen confessio in Zivil- und in Strafsachen. In Zivilsachen hat sie nach Mascardi Wirkungen und Wert wie oben beschrieben. Sie hat in Zivilsachen dieselbe Konsequenz wie ein Urteil.^^ In Anlehnung an das römische Recht meint Mascardi, daB der in einer Zivilsache Geständige als verurteilt angesehen werden miisse und kein weiteres Urteil erforderlich sei. Anders sei die Sachlage in Strafsachen. Dort sei ein Urteil erforderlich, und nach Bartolus und anderen, auf die sich Mascardi bezieht, sei der Geständige wegen seines Geständnisses allein noch nicht als verurteilt anzusehen. Bemerkenswert sind jedoch Mascardis Gedanken iiber die confessio extraindicialis.^^ Fine solche confessio habe vollständige Beweiswirkungen im ZivilprozeB, wenn die Gegenpartei answesend sei und sie akzeptiere, während sie andererseits nichts beweise, wenn die Gegenpartei abwesend sei. In diesem letzteren Falle werde der Gestehende nicht gebunden, wenn sein Gegner die confessio nicht akzeptiere. In Strafsachen habe eine derartige confessio extraiudicialis nach gewissen Verfassern voile Beweiskraft, wenn die Gegenpartei answesend sei; nach anderen könne sie nur einem Indiz gleichgestellt werden, das die Grundlage fiir eine Folterentscheidung abgeben könne, sei nun die Gegenpartei anwesend oder nicht. Es scheint, als wenn Mascardi sich selbst der letzteren Auffassung anschlieBt. Festzuhalten ist auch Mascardis Bemerkung, daB ein Geständiger im ZivilprozeB nicht appellieren könne, was andererseits in Strafsachen möglich sei.^® Diese Bemerkung ist eine naheliegende Konsequenz von Mascardis oben beschriebenem Verständnis der confessio in Zivilsachen, daB der im Mascardi, De probationibus, I, concl. 355. Mascardi, De probationibus, I, concl. 344. Mascardi, De probationibus, I, concl. 346: 5—6, 11. Mascardi, De probationibus, I, concl. 346: 8. 36

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