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Kap. 3. Das Geständnis im späteren römisch-kanonischen und im deutsch-römischen Recht Bevor wir die Untersuchung der Entwicklung des Geständnisses im schwedischen ProzeBrecht weiterfiihren, miissen wir ein Bild von seiner Entwicklung und Funktion im späteren römisch-kanonischen und im deutsch-römischen Recht zu gewinnen versuchen. A. Das Geständnis imspäteren römisch-kanonischen Kecht Zum späteren römisch-kanonischen Recht kann man festhalten, daB die Kanonisten und Legisten des 16. und 17. Jahrhunderts das Werk der spätmittelalterlichen Kommentatoren durch mehr oder weniger umfassende Erläuterungen des Corpus iuris civilis und älterer kirchlicher Bestimmungen fortzusetzen und den geänderten Verhältnissen der Zeit und entsprechend veränderten Anforderungen anzupassen versuchten. Wie im Spätmittelalter sind die italienischen Rechtsgelehrten auch in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts fuhrend. Die Juristenschulen an den italienischen Universitäten blieben auch weiterhin weitgehend Ausbildungszentren fur junge Juristen aus den iibrigen europäischen Ländern, und das römische Recht in seiner spätmittelalterlichen Ausprägung wurde als eine wiederauferstandene nationale Rechtsordnung, ein ius commune, aufgefaBt.^ Nicht zuletzt und vor allem durch die italienischen Universitäten, aber später auch durch andere Universitäten in Europa und das kanonische Recht wurde dieses Recht ein ius commune nicht nur in Italien, sondern imgesamten Mittel- und Westeuropa.^ Hinsichtlich des Geständnisses ergibt sich jedoch, daB die späteren ‘ S. JÄGERSKIÖLD, Studier rörande receptionen av främmande rätt i Sverige under den yngre landslagens tid, 1963, S. 13. - F. WiEACKER, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1967, S. 80 ff.

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