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116 das Geständnis gröBere Bedeutung, gelegentlich völlig in Ubereinstimmung mit dem römisch-kanonischen Recht. Das galt nicht nur fiir die geistlichen Gerichte und die kirchliche Beichte und BuBe, sondern in einigen Fällen auch fiir weltliche Gerichte. Man findet eine Bewertung des Geständnis- und Zeugenbeweises, die römisch-kanonisches Recht andeutet und die Rezipierung gesetzlicher Beweisregeln ankiindigt. Hierzu sind Beispiele genannt worden, wie man in Ubereinstimmung damit auf jede denkbare Weise und sogar durch Folterung ein Geständnis zu erzwingen versuchte. Zugleich muB aber gesagt werden, daB das Geständnis im spätmittelalterlichen schwedischen ProzeB —mit Ausnahme des kirchlichen — bei weitem nicht so im Mittelpunkt stand wie im römisch-kanonischen Recht jener Zeit. Das alte Rechtserbe mit u. a. dem EideshelferprozeB lebte noch in weitemUmfang fort. Wir haben auch festgestellt, daB das mittelalterliche Recht Schwedens bestimmte Forderungen an die Qualität des Geständnisses stellte, um es als vollwertigen Beweis behandeln zu können. Insoweit scheint man im Spätmittelalter immer mehr die Forderungen des römisch-kanonischen Rechts ubernommen zu haben. Das Geständnis sollte im Prinzip vor einem Gericht abgelegt werden, das zuständig sein muBte. In späteren Urkunden beachtet man auch die Voraussetzung, daB ein Geständnis freiwillig und ohne Ausiibung von Zwang abgegeben sein miisse. Weiter enthielten die Rechte ausfiihrliche Bestimmungen iiber die ProzeBfähigkeit verschiedener Personengruppen und iiber die Möglichkeit einer Änderung des abgelegten Geständnisses. In diesen Punkten und auch in der Frage des Geständnisses durch Stellvertreter unterschied sich jedoch das schwedische Recht vom römisch-kanonischen in vielen Einzelheiten. Dasselbe gilt fiir das auBergerichtliche Geständnis. Ergeben hat sich auBerdem, daB das Geständnis in Zivil- und auch in Strafsachen als Beweismittel aufgefaBt wurde, obwohl es juristisch-technisch im Zivil- und EideshelferprozeB eher den Charakter eines Dispositionsaktes hatte Die Untersuchung hat schlieBlich ergeben, daB religiöse Aspekte des Geständnisses und der Aussprache der Wahrheit eindeutig konkrete Bedeutung sogar in nicht-kirchlichen Quellen erhalten haben. Fiir die Akzentuierung des Geständnisses gab es nicht nur prozessuale Griinde, sondern auch religiöse. Die theokratische Weltanschauung kehrt im gesamten Denken des Mittelalters wieder.

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