RB 26

112 das Auftreten von Frauen vor Gericht deuten, wie oben erwähnt, auf im Verhaltnis zu den gesetzlichen Vorschriften erweiterte Möglichkeiten fiir Frauen, als Parteien oder Zeugen vor Gericht tätig zu werden. Ganz in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften sind aber die Vermerke in den Stockholmer Stadtbiichern, die die Befugnisse von Frauen bei Einkäufen beschränkenJ Zur ProzeBfähigkeit von Geisteskranken ergeben sich aus den Stockholmer Stadtbiichern ebenfalls einige Angaben, die sich auf Anklagen gegen solche Personen beziehen. In der Regel muBten sie selbst vor Gericht auftreten. Gewöhnlich beachtete das Gericht die Geisteskrankheit nur bei der Strafzumessung, scheint aber Geständnisse als vollwertige Beweismittel gewertet zu haben.^ G. Religiöse Aspekte des Geständnisses und theokratische Weltanschaiiung Das oben erwähnte Streben nach Ermittlung der Wahrheit und Erlangung eines Bekenntnisses, das sich aus den spätmittelalterlichen schwedischen Quellen ergibt, finden wir auch in gewissen Protokollen, in denen sich religiöse Aspekte des Geständnisses besonders deutlich ausdriicken. 1476 heiBt es in einer Sache vor dem Stockholmer Ratsgericht: Tha sporde horgamestarene quinnone til: sik sannindenä, som tw will forwara thina siäl. Tha swarade hon: alth thet jak hajfuer sagt til forende, thes staar jach fulleligan til.^ 1487 ereignete es sich bei demselben Gericht, daB ein Mann, der vorher wegen Diebstahls vor dem Häradsting gestanden hatte, zum einen die eigene Schuld zugab und zum anderen vier Männer als Mittäter bezeichnete. Die Biirgermeister und der Vogt ermahnten den Angeklagten Dieb Anders, at han sannindh ther om sägia schulle, som han for Gud] antswara wille och sina fatiga siel. Anders nahm daraufhin seine Beschuldigung der vier anderen Männer zuriick und sagte, er habe ihnen vor Gott und „dande-folket“' Unrecht getan.^® —Vermerkt seien auch die ' STB, III, S. 108 (12. August 1493). ® STB, III, S. 166 f. (11. Juni 1494), S. 301 (3. August 1496). Beachtenswert 1st hier eine Angabe im Stadtbuch von Stockholm fiir das Jahr 1515 (4. Juli), nach der ein Mann wegen eines Totschlages, den er gestanden hatte, zum Tode verurteilt wurde. Der Täter gestand jedoch auch, daö ein Stummer sein Mittäter gewesen sei, und das Gericht wiirdigte dieses „Geständnis“ offensichtlich als vollwertigen Beweis und verurteilte auch den Stummen zur Schwertstrafe. (STB, II; 5, S. 56). 9 STB, I, S. 75 (16. Oktober 1476). STB, II, S. 212 (27. August 1487). — Eine ähnliche Ermahnung, die Wahrheit zu sagen, und ein nachfolgendes Geständnis des Angeklagten ist im selben Stadtbuch in einem Protokoll einer Sache zu finden, die am 26. November 1487 behandelt wurde. Diesemal ging es um den Tod eines Mädehens. Dabei wurde einer der Angeklagten ermahnt, ath

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=