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109 dem Stockholmer Stadtbuch betraf einen Täter, der sich des versuchten Totschlages und anderer Delikte schuldig gemacht hatte, aber offenbar das Asylrecht der Kirche ausgenutzt und sich in ein Kloster gefluchtet hatte. Beim ProzeB wurde ein anderer Mann vorgefiihrt und als schuldig zum Tode verurteilt, obwohl der fliichtige Täter durch Boten an das Gericht die Alleinschuld an der Tat gestanden hatte. Nach dem Protokoll zu urteilen, wiirdigte das Gericht dieses Geständnis durch Boten als auBergerichtliches Geständnis mit Indizienwert. Denn der fluchtige Täter wurde später nach Verlassen des Klosters festgenommen und verurteilt, wobei man sich auf das vorher durch Boten abgegebene Geständnis als Beweis bezog.^® Hoher Beweiswert wurde augenscheinlich in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften dem Geständnis auf dem Totenbett zugemessen, wenn es vor Gericht mit der gesetzlich geforderten Zahl von Zeugen bewiesen wurde. Die Quellen bieten mehrere Beispiele derartiger Geständnisse in Strafsachen und Zivilsachen.®^ Unter zivirechtlichen Geständnissen findet man auch Beispiele fiir Geständnisse zum Vorteil des Sterbenden, die oben als Behauptungen statt als Geständnisse qualifiziert worden sind.^- In spätmittelalterlichen Quellen findet man sehr häufig schriftliche Geständnisse in Form von Quittungen, Kaufverträgen, Schenkungs- und Testamentsurkunden, Schuldverschreibungen und ähnlichem. Wie schon erwähnt wurde dem schriftlichen Geständnis je nach sachlichem Inhalt unterschiedlicher Beweiswert beigelegt. Interessant sind in diesem Zusammenhang Vermerke u. a. in den Stadtbiichern iiber Priifung und Wiirdigung des vorgebrachten schriften Beweismaterials.®^ STB, II, S. 557 f. (11. Juli 1491) und S. 578 f. (3. Oktober 1491). Z. B. STB, I, S. 57 (27. Mai 1476), der Sterbende befreit einen Mann vom Verdacht getötet zu haben, S. 94 f. (28.—30. April 1477) sowie S. 105 f. (21. Mai) und S. 255 (26. Juli 1480), Zeugnis iiber Totschlag, S. 95 f. (7. Mai 1477), Brief von Augenzeugen iiber die Schuld eines Totschlägers wird vorgezeigt, S. 194 f. (7. Juni 1479), iiber bezahlte Schuld, II, S. 89 (28. Mai 1485), der Sterbende befreit einen Mann vom Verdacht des Totschlages, sieben Zeugen, S. 188 (29. januar 1487), der Totschläger sagt, der Getötete habe in seiner letzten Stunde fiir das Leben des Totschlägers gebeten, drei Zeugen, S. 453 (28. Juni 1490), Geldzahlungsverpflichtungen, zwei Zeugen, S. 577 (3. Oktober 1491), eine Magd befreit ihre Herrschaft von ihrem Tod, zwei Priester legen Zeugnis ab. III, s. 340 (30. Oktober 1497), Befreiung eines verdächtigen Totschlägers, zwei Zeugen. — Genannt werden kann in diesem Zusammenhang auch STB, I, S. 8 (22. Mai 1475), ein Protokoll, das von Zeugnissen eines Beichtvaters und eines biologischen Vaters berichtet, daB ein Mädchen nach Krankheit und nicht nach Getwaltanwendung gestorben ist. *- Arboga stads tänkebok, III, S. 296 (9. Oktober 1486), zwei Zeugen und der Beticht00 vater. 93 Z. B. STB, I, S. 13 (29. Mai 1475), II, S. 375 f. (29. August 1489), S. 524 (11. April 1491); Jönköpings stads tänkebok, S. 53 (1468).

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