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108 und häufig ist hinzugefiigt, daB es offen vor dem versammelten Gericht geschehen sei.®^ Der letztere Hinweis auf offene, d. h. fiir alle Anwesende hörbare Geständnisabgabe wird wohl im Einklang mit den Bestimmungen des Upplandslag auszulegen sein, das verlangte, daB die Geschworenen später bei eventuellen Klagen die Verurteilung nach völlig deutlichem Geständnis bezeugen konnten.®^ Im Stadtbuch Arbogas findet man Beispiele, daB die Namen der Männer verzeichnet wurden, vor denen ein Geständnis abgegeben worden war. Nach Stockholmer Stadtbiichern sind Gestandnisse gelegentlich vor dem Gericht in nicht-offentlicher Sitzung abgegeben worden. 1478 gab beispielsweise ein Mann Hurerei mit einer verheirateten Frau zu,^^ und elf Jahre später wurde ein anderer Mann, ebenfalls in nicht-offentlicher Sitzung, befragt, ob er beeidigen könne, nichts mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, als sie mit einem anderen Mann verheiratet war, oder Gegenstände dieses anderen Mannes ohne Wissen des Eigentiimers erhalten zu haben.®® Eine andere Sache wurde 1487 teilweise in nicht-offentlicher Sitzung behandelt. Es ging im Ermittlungen wegen des Todes eines Mädchens.®^ Es scheint, als wenn man die Vernehmung in nicht-offentlicher Sitzung vorgenommen hat, weil man auf Stellung und Ruf eines Beteiligten Riicksicht nehmen wollte und eventuell Einzelvernehmungen ohne Anwesenheit noch zu vernehmender Personen anstellen wollte. Man kann jedoch nicht sagen, daB die damaligen Gerichte bei VerstöBen gegen das sechste Gebot ebenso feinfiiligwaren. Das auBergerichtliche Geständnis scheint unterschiedlich gewiirdigt worden zu sein. In den erhaltenen Quellen werden beispielsweise Verbrecher erwähnt, die schon zum Galgen verurteilt waren und auf dem Weg zum Galgen oder jedenfalls nach Verkiindung des Urteils weitere Taten zugaben oder aber, wie in einem Fall von 1513, ihr Geständnis änderten.®® In keinem dieser Fälle wird erwähnt, daB man die Sache erneut vor Gericht verhandelt habe. In anderen Fällen ist das auBergerichtliche Geständnis als Indiz gewertet worden.®® Eine eigenartige Sache aus 84 Z. B. SD 1235 {„a satte tinge"), SD 1079, 360, 508, 1754; STB und Jönköpings stads tankebok passim. —Carlquist, Studier, S. 149 f. Siehe oben S. 65 f. Arboga stads tänkebok, II, S. 106 (23. Februar 1478), S. 266 (15. Juni 1485), III, S. 152 (22. April 1504). 85 STB, I, S. 142 f. (21. Januar 1478). 88 STB, II, S. 353 (13. Juni 1489). 87 STB, II, S. 235 (21. November 1487). STB, II, S. 293 (3. September 1488); Jönköpings stads tänkebok, S. 94 ff. (1513). Arboga stads tänkebok, II, S. 135 (1479), III, S. 24 (3. Juli 1494). — Carlquist, Studier, S. 152 f. 84 88 69

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