RB 14

7:^ nachweisen, dali sie bereits iin ('odex Eiiricidiuis vom Jahre 47<> eiilhalten war, da sich dieser in einein sehr verstiimmelten Zustand befindel inid nnr in beschränklem Uinfang init Hille spiiterer (ieselzgel>nng wiederhergestellt werden konnte. l)er Inliall von 4.2 isl in grolien Ziigen i’olgender: Dringt jeniand init geziickteni Schwert odor anderweilig l)ewat’fnef in das Hans eines anderen in der Absicht ein, ibn zii l(■)ten, so kann t'iir den l']indringling, sofern dieser getiilel wiirde, nicbts gefordert werden. Tiitet jedoch der Eindringling den Hansherrn, soil er unniittelbar darauf auch selber getiitet werden. Gibt er seine .Absieht auC. soil er nicht sterben. sondern statt dessen den Seliaden erselzen. den er iin Manse angerichtel haben kann. 1st er ins Hans eingedrungen und hat er sich dort etwas angeeignet, soil biert'ur Schadenersatz geleistet werden, und ist er daz.u nicbt iinstande. soil er den Schaden abdienen. Dringt er in ein Mans ein. ohne Scbaden anzuriebten oder dort etwas zii entwenden, soil er fiir das hundringen mit 10 Schilling biilJen und (dt'entlicb 100 Priigelscbläge empfangen. Kann er das I’estgesetzte Bidigeld nicbt zahlen. soil er 200 Priigelschläge erbalten. Dringen mehrere in ein Mans ein und sind die Gefolgsleute freie Manner, die nicht in der Hotmäliigkeit oder der Obhuf eines anderen stehen, ist ein jeder der gleicben Verantwortlicbkeit und nuCpflicht unterworfen. Sind sie auOerslande, das BuBgeld zu zahlen, sollen sie 150 Priigelschläge erbalten. Stehen sie jedocb in BotmälJigkeit oder unter der Obbut eines .\nfuhrers, dessen Belebl sie ausfuhren, soli dieser allein fur Schaden und Strafe aufkommen. Hat ein Sklave ohne Wissen seines Herrn dieses Verbrecben begången, erhält er 200 Priigelschläge und mulJ das. was er cutwendet hat. wieder zuriickerstatten. Hat er das Verbrechen mit Wissen seines Herrn begången, soil dieser in derselben Weise bestraft werden, die oben fiir freie Miinner angegeben ist. .\uffallend isl, wie sehr ähnlicb diese Gesetzgebung in den Gedankengängen belreffs Hausfrieden.sbruchs aus weit späterer Zeit, dem Millelalter, wiederkebrt. Was in dieser Gesetzgebung vor allem die Aufmerksamkeit erregt, ist die gleiche ^"erantwortlichkeit fiir alle Beteiligten, falls sie als freie und unabhängige Männer in ein Hans eindringen. Die gleicbe ^'erantworllicbkeit aller an einem Heerverbrechen Beleiligten findel sich nicht einmal im salischen.

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