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60 \"()lkern mit gewissen Bedeulungsverscliioljungen aul'taiichon kann. Als munt imd miintimin in den Sl(i(lt})rivil('<ii(’u nnd Jjunlfrieden anlziilaiiclien l)eginnen. hat sicli der Begriff bereits gewandelt. Anfangs hat er ein latsäehliehes oder rechtliches Verhältnis zwischen einein Herrn nnd den von ihin Al^hängigen oder Ibn igen bezeichnel. das sicb ant' gewohnheitsreehtliehe ^’erpt'liehtungen griindete. Als der Begril’f iin 12. .lahrhundert in den lA'kunden erscheint, hat er bereits den C'diarakter eines t'reiwilligen AA'rhaltnisses angenommen, wobei sich ein Schwäcberer unter den Sehntz eines Stärkeren stellt.^’ Besonders deutlieh wird dies im Verhältnis von Sladt zii Land. In den Stiidten konnten sieh bestimmte I*]inwohner. die kein Stadtrecht genossen. nnter den Scbntz des K(')nigs oder der Kirche stellen und dadureh in den (lenuB von miint 68 kominen. Selbstverständlich konnien derartige ^’erhältnisse AnlaB zur I'Aninischung in innerstiidtiselie Angelegenbeiten seitens AuBenslehender bieten nnd dadureh eines der wichligslen stiidlischen Privilegien gefährden. ..Lut't inaelit t'rei“.'**’ AuBerdem al)er gab es einen Uinstand. der in genau entgegengesetzter Biehtnng wirkle und ebenfalls dazu angetan war. Bedenken aut'konnnen zu lassen. Wer Burgerrecht in der Stadt besaB, konnle sich auf deni Lande niederlassen, ohne sein Biirgerrecht aufzugeben, und dadurch die Bechfsbeziehungen verändern, die zwischen Herrn und I'nfertan aid' dein Lande herrsehten. Diese Menschen warden als j)f(dbur(fer bezeichnet und konnien sich inlolgedessen unler Berut'ung ant' ihr Biirgerrecht den ilblichen \’erpflichtungen deni (irnndherrn gegeiiiiber entziehen.”" Ki.iNiaa.HoiKH Die Reichs^'eselze von Di.'ll ;5‘J uiul 123.'} S. ill, .SeiiNKi.iiika. a.a. O. 111. Klinc.ki.hokkr a.a. O. 111. ScHNEi.Röc.L hat a.a. O. 7!) .\nin. 1 eiiic ('Itersiehl iiher die wiehlii^sten zi\ ilreelitliehen iiiui lehensrechlliehen X’orsehriften liir Hayern hei .\invenduni' des .Satzes ..l.iift macht frci‘‘. Ki.iNcaa.HÖFKR a.a. (). 8.‘t mil der Definition von M. G. .Schmidt niul K. Zeumer: »Pfalhiirger sind I’ntertanen iind Herren, welche das Biirgerreclit einer Stadt erwerhen, aher an ihrcm hisherigen Wohnsitz ini herrschaftlichen Territorium verlileilien und nur die I-'reiheiten und Rechte dieser Stadt ihren llerren gegeniilier in .\nspruch nehmen. um diesen die schuldigen Leistungen zu entziehen".

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