RB 14

58 Deiitlich gelrennl von tier angelsiichsischen Bedenlung voii ininul. wie sie uns in den angelsächsischen Gesetzen begegnet. isl ihre liedeutung in den kontinentalen Landfrieden. llier handelt es sich inn Abhängigkeitsverhältnisse zwischen verschiedenen Gesellschaftsklassen, wo sich also eine Gruppe von Menschen ant' Grund der Gebiirl oder aiis freiwilliger Verpl'lichtnng unter den Scliutz einer Person oder einer Gruppe von Personen begibt. Iin einzelnen die \'erhälfnisse darzulegen, aus deneii sich diese Abhiingigkeit ant'iinglich entwickell hat, ist schwierig, wenn nichl gar uniniiglich. Manches daran weist darauf hin, daB es bei einigen gernianischen Stäniinen eine Klasseneinteilung in eine Adelsklasse oder Oberschicht und zwei niedere Klassen von Freien und weniger Freien gegeben hat. Diese Verhiiltnisse sind von K. Molitor in dein Aut’satz Zur Entwicklung der Miint untersucht worden. Der Verfasser erI'orschf darin die Uinstande bei den Sachsen^' und Franken,’^ wo miint Abhängigkeit gewisser Personen von anderen bedeutele. Bei den Langobarden dagegen hat miint diese Bedeutung nicht. sondern sie nähert sich der im nordischen Bechf. hat also eine eherechtliche Bedeutung des Inhalts. daB der Kheinann von dein Vorinund dessen Funktionen iibernahin. und zwar als Verwalter des Eigentunis der Frau sowie in gewissen Fiillen als Wortt'iihrer der Frau oder bAiel'rau. was besagte, daB diese nicht selbst vor Gericht aut’treten durt'te. Obgleich also mund in diesein Sinne fainilienrechtliche Bedeutung hat, wird dieser Ausdruck nicht auf das Verhältnis von Vater und ininderjährigen Kindern angewandt.^’® Die Folgen von nnint waren u.a., daB muntUiKje gegeniiber den nobiles abgabepflichtig waren und daB ihr Land zwar erblich aber nicht auf andere Weise veräuBerbar war, d.h. nicht verkauft werden konnte.*^* Die Tatsache. daB miintliiuje nicht vor Gericht erscheinen durften, sondern von ihrein Herrn vertrelen werden inuBten. ergab naturlich, daB sie ihrerseits ihren Herrn nicht verklagen konnten. .Molitor Zur Entwicklung dcr Muni in ZRG Germ. .\bl. 1944; 127. ibidem 14;i. ibidem 117. ibidem 118. iljidem 136.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=