RB 14

24 erscheint die liedeiilung des Landl'riodenssehwur.s ids eine wiehtige Frage. t'ber den Zweck der Landlrieden diirfte wold I^iidgkeit henschen. Ihr Ziel war es, die Fehde zn l)ekäinpl'en. ohwohl dii'se gewohnheifsreehllich erlanht oder jedenl'alls gediddef war. Da die I’ehde zwischen den Sippen der denischen Uanernhevidkernng hereits ein iiherholles .Sladinm darslellte. nachdein diesein Stand das Wal'f'enfragen verl)olen worden war, kann der Kain[)t dt'r Landfrieden gegen die Fehde ids ein Kanipl' gegen die Gehränehe des deidschen Adels hinsichilieh der Fehde helraehtel werden.--' Formell ridden sich die Landt'rieden an die gesande Bevcdkernng nnd nieht an oder gegen einen hesonderen Stand. In Wirklichkeit sind sie jedoeh gegen den MiBhranch gerichtet. den der Adel mil seinem Wid'fenreeht trieh. auch wenn es Bestimimingen giht, die gegen idle und jedermann gerichlet sind. Dies lielriltt hesonders die Behandhmg der verschiedenen Delikte, die dnrch die Landt'rieden eine Priignanz erhalten. die sie vorher vielleiehl gehaht hahen, die aher t’iir nns nieht hekannt ist. da es vor den Landt’rieden gesehriehenes allgemeines Beehl nnr in der I'orin gal), wie sie ids deutsches Stainniesrecht hewahrt ist. Das Ant'koniinen hesonderer Delikte nnd der damit verhnndenen Leihesstral'en werden deshalh zn einein der wichtigsten Prohlemenkomplexe in der Landt'riedenst'orschung. Leihesstrat'en waren den niederen Ständen naturlieh seit alters hekannt. sie wai'en a})er inchl aid' den Adel angewandt worden, deni man ein Ahlosimgsverl'ahren in Form einer GeldhiiLle znerkannte. Wie die I'iir die nntere BeviUkernngssehicht vorgesehenen Strafen aid' die hiiheren Stände angewandt werden konnten mul somit allgemeingidtiges Gepräge erhielten, gehiirt zn den groBen Prohlemen der I.andl'rieden. Das t'ehderechtliehe Denken wiirde von einer strid'rechtlichen BetrachtungsAveise ahgeliist. Bei der Begril'l'shestimmimg des Landfriedens geld Gernhi bkh von derselhen Definition aus, die His gah nnd die ohen wiedergegehen ist.'^" h^s zeigt sich jedoch. daB Gernhubkr an seiner Definition nicht mehr festhiilt. Bei der Behandliing des Gidtigkeitsgrnndes der Landfrieden erkUirt er sich eindeutig gegen die A'er- -* Germicbkr a.a.O. 21. •*« 01>cn l-l.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=