RB 14

168 wil'd ill! (iegeiileil ausdriicklich gesagt, daB diese Sfral’eii lucht angewaiidt werden sollen.^' Kami die BiiBe nichl erlegt werden. Iritt Todesstrat'e ein oder, wenn dem Recht der Stadt aid' 40 Mark. BuBe niehl (ieniige getan werden kann, Verlnst der reehlen Hand. Dennoch sind alle Verbreehen. die MEStL E 26 vorangehen. al.s Verbrechen gegen den I'ndsebwiir eharakteri.siert worden. Niehls zeigt so denllich wie dies, daB man unler cdsöre versebiedenartige Verbreehen verslehen konnte nnd daB diese keineswegs die gleiehe Sfrate bedingten. Deshalb isf es aueh klar, daB der Terminus cdsörc im Laule der Zeit eine Bedeulimgsversehiebiing dnrehinaehte. Als dieser Ausdruek gegen lAide des 13. .lalirlmnderts lanciert wurde. verstand man darimter die \’erbreeben, zn deren Stral’vert'olgimg sieh der Ki'mig imd die GroBen iinter IGd verpflichtet batten. Gegen Mitte des 14. Jahrbimderts imd vor allemim Stadtreeht bat man imter edsöre schwere Verlireehen iiberhaupt verstanden, olme daB man besonders daran daehte. daB sie von zii diesem Zweek vereidigten Personen strat'reehtlieh zu verl'olgen seien. Die Verbreehen sind nieht eiinnal unbiiBliar. Die lA'kliirung dieser vermeintliehen Gegensiitze diirfte darin liegen. daB man eine jetzige Betraelitungsweise angelegt und die IGdsehwurgesetzgebung als königliehe Gesetzgebung angesehen hat. die sehon aus diesem Grund fiir das gauze Land gleieh imd homogen sein inuBte. Solange es aber ein fiir das gauze Land gemeinsames und von dem ganzen Land anerkaimtes Gesetzgebimgsorgan nieht gab, konnte es kaiiin iniiglieb gewesen sein. iiberall eine gemeinsame Eidsehwurge.setzgebung dureliziitiiliren. Dies kann aueh nieht der Hauptzweek einer solehen Gesetzgebung gewesen sein. Das Ziel des Kc'migs muBte die Aut'reehterhaltung des Eriedens, nieht aber die gleielie Stral'anwendung gewesen sein.^- Zu diesem Belmfe muBte sieh der König die Mitwirkung der GroBen des Landes siehern. da diese einen entsebeidenden IGnt'luB auf die Landsehal’tsthinge und die dortige Reehtspreehung batten. Die llerren. die auf der Zusammenkunft von Alsnö) die dureh die Verordnung erneuerten Eriedensbeslimmungen besehworen. waren in ersler Linie Bisehöfe und Gesetzesspreeher. und diese waren natiirlieh qualifiziert. an dem ZustanMK.StL K •_>(>. \’i;t I^olloc.k-M.mtland History of English Law II:-161.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=