RB 14

107 \"ästgölarechls ist hervorgegangeii, dal3 auch diese keine t'berschriit mit dem Wort cdsöre enthallen. Ebensowenig ist dies der Fall bei dem Hjärköareeht, das in B 58 aufgenommen wordeii ist. Keine der träben llauptcinellen hat also nrsprunglicli das Wort cdsöre im Zusammenhang mil dem Wort balk. Der Ansdrnck cdsöre im Verein mit b(dk erseheint erst in den ans der Mille des 14. .labrbiinderls stammenden allgemeinen Land- iind Sladtreeblen, zii eineni Zeilpunkt also, der zirka siebzig Jahre naeh der Fnslelningszeil des Terminus cdsöre liegl. Wie oben angegeben wurde, hat die mangelnde Stringenz betrelTs des Begritfs Eidsehwnr imd seiner Anwendung in MilibandInngs- nnd Verstnmmelungsfällen in den verschiedenen Landseballen ii.a. Wkst.m.\n Sorgen bereifet.'^** Hätle Westman jedoch seinen Vergleieh aiieh ani' die Eidschwiirbeslimmungen ansgedehnt, die in BjR vorliegen, wären seine Sorgen noch grölier geworden. Die mangelnde rbereinstimmnng ist hier noch deutlicher geworden, ohne dalJ man deshalb behanplen könnte, dali zwischen den verschiedenen Bechlsanllassungen ein Streit vorläge, wobei die königliche Macht der widerspenstigen Sladt etwas antznzwingen siiclite, was diese nicht akzeptieren wollte. Da sich BjR in derselben Urkunde wie das jnngere Västgötarecht befindet, darf man annehmen, dali es imgefähr ans derselben Zeit slammt. Dennoeh hat BjR keine Eriedloslegiing, keine Gntsantteiliing iind als Eolge hiervon keine Friedensbitte des Klägers. BjR hat nur Bnlien. aber wesentlieh gröliere als das Landrecht.^” Trotzdem mnlile der König dnreli sein Reeht. die Privilegien einer Sladt zu erneiiern, einen wesentlieben Einllnli ant die Ausgeslalinng des tär die Sladt gellenden Reebis haben, in diesem Falle tär die Sladl L(')döse. Xoeh denllieber Iritt dies bervor bei eineni ^>rgleicb der l’ädscbwnrbeslimmnngen in MELL mil den entspreehenden Bestimnuingen in MESlL. Der Eidsehwnr des Sladireehts erseheint eindenlig als ein ^’erbreehen, das mit Bnlien gesähnt werden kann. Diese sind hoch. branehen aber deshalb keinen kontiskalorischen Charakter in der Art wie die Gnlsautteilnng naeh dem bädschwiir des Landreehts zn haben. Im Sladtrecht ist weder von Gntsautleilnng noch von Eriedloslegiing die Rede, es ■’* Ohen Kil. “ HjR 12 in SSGE fl. S. 118.

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