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150 sc hen liannrecht sowie dtan aiigelsäcdisischen Rechl mit seiiuMii iniindiiin imd der Strafverfolgiing bei ofcrhiernes imd översenuessa ubcrein. Sie alle sind Auswirkungen des Königslriedens. Wie bereils beloiit, bieten die angelsäehsisohen Rechtsqiiellen (lie Möglichkeit, die Entwieklung dieses Königsfriedens in besnnderer Weise /ai vertolgen. Die oben skizzierte Enlwickhing des Frauenschiitzes ist ein Beispiel dafiir. Mit Pollock kann inan konstatieren. daO der Kcinigstriede, the King's Peace, eine Gunst, ein Privileg gewesen ist, das antänglich niir bestimmte, ibin nabestehende Personen erhalten konnten, das aber später auf einen gröBeren Personenkreis ausgedehnt wurde, bis es schlielJlich zu einein Reeht iinmer gröBerer Bevölkerungsgruppen wnrde. Gleichzeitig läBt sich jedoch feststeilen, daB diese Vergiinstigiingen lind ihre Verbreitiing eine immer gröBere Macht des Königs voraiissetzten, die es ihm erinögliehte. dem Frieden Geltung zii verschaffen und ihn zii wahreii. Der Begriff Königsfriede wird deshall) immittelalterlichen England zu einer Möglichkeit, dem Reeht einen anderen oder veränderten Inhalt zu verleihen. Die Proklamierung des Kcinigsfriedens gab dem Kcinig erweiterte Möglichkeiten fiir die Gesetzgebung und wurde somit ein wichtiges Instrument in der Rechtsentwieklung. Ahnliehes läBt sich dariiber sagen, wenn sieh der Kcinig die Gerichtsbarkeit in gewissen Prozessen vorbehält.’^ Das Gesetzgebungsreeht ist im Mittelalter nicht ausreichend. Ebenso wiehtig ist die Geriebtsbarkeit, wodureb sieh der König vergewissern kann, daB die von ihm erlassenen Gesetze auch befolgt werclen. Kcinigliehe Gesetzgebung in Gestalt des Eidsehwurrc^ebts und kcinigliehe Geriebtsbarkeit in Gestalt des kcinigliehen Incpiisitionsgeriehts gehen ans den gleiehen ICrfahrungen hervor, die versehiedene Jahrhunderte friiher die Entstehung des englisehen Reehtsstaates gepriigt haben. Poi.LOe.K The King s Peace in Oxford Lectures and oilier Discourses 88—90. « II Cn 12.

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