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KAPITEL 6 DIE FRIEDEN IM HOCHMITTELALTERLICHEN ENGLAND Die angelsiichsischen (leselzesarbeiten. die bis in iinsere laj^e erbalten geblieben sind, bieten grolle Miiglicbkeiten. die Hec'btsenfwicklung während einiger Jabrhnnderte zn verfolgen. Xaliirlich kann man zeitlieli nocli weiter znriickgelien. länlf dann allerdings Gefabr, dal3 das dann vorliegende Recht nnr 1'iir ein allzn begrenztes Gebiet gill. Erst mit Alfreds Kriegen nnd <len darans sieb ergebenden ('’bereinkominen kann man von einem einigermallen geeinten lAigland sprechen, das jedoeb später vieleiiei Prnfungen in Eorm von Invasionen ans dem Norden nnd voin Kontinent ber zu erdnlden hatte. Die angelsächsisehen Gesetzesarbeiten, mn die es sieb hier in erster Linie handelt, innfassen die Zeit von lAluard dem Alteren bis einscblielllieh Heinrich I., also die Zeit voin Reginn des 10. .labrhimderls bis znr Mitte des 12. .labrlnmderls. ICin \'ersiuh ist imlernonnnen worden. in Tabellenform die wicbtigslen Restiinnnmgen derjenigen Gesetze wiederzngeben. die das. was wir Eriedensgesetzgebimg nennen. beriihren, nnd deshalb ist die Grnppierimg anch nach einer derartigen RidnMzierimg erfolgt. Man nm(3 sieb jedoeb dariiber klar sein. dal3 bier keine Vollständigkeil erstrebt wird nnd daB die Rid)riziernng imter bestimmlen Eriedensbezeichmmgen in der angelsäebsiseben Gesetzgebimg keine luitsprechnng hat. Diese Eorm ermöglicbt es aber, die Entwicklnng der wichtigsten Institnte teils systeinatiseb, teils anch ehronologisch zn verfolgen. Was bei einem Stndinm des friihen angelsiichsischen Rechts besonders anffiilt, ist der Umstand, dal3 sich die wichtigsten Eriedensinstitnte bereits mit Edmunds Gesetzgebnng nm die Mitte

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