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1). HOCHMITTELALTER IN WESTEUROPA KAPITEL 5 FRIEDENSBESTREBUNGEN AUF DEM KONTINENT AVÄHREND DES HOHEN UND SPÄTEN MITTELALTERS Der Zerl'all des t'riinkischen Reiches, der iinter den Söhiien Ludwigs des Froininen durch die Teihnigen zu Verdun 848' nnd Mersen 870- begann, hatte natnrlich anch Xachwirknngen iin Bereich des Rechts. Rereits zu dieser Zeit zeiehnen sich ein t'ianz(')- sischer, ein deufscher niid ein italienischer Teil des Iränkischen Reiches ah. wo jeder Herrscher die Machl hesalJ. geseizgelierische Befugnisse aiisziuiben. Dieses geschah noch innner in der F'orin der Kapitidarien. i'eststellen liiOt sich jedoch. daO diese gesetzgeberische Tätigkeit während des 0. Jahrhnnderls niehr iind mehr abninnnt, um iin 10. Jahrhnndert giinzlich aut'zuh(»ren. Die I'ortschreitende Feudalisierung durch die Ansl)reilnng des Lehnswesens hatte eine Schwächung der Kihiigsgewalt zur Folge. wodurch auch die Möglichkeit. das Geselzgebnngsrecht nnd die dainit verbundene Gericbtsbarkeit des Kchiigs zu wahren. erschwert wurde. Das Recht wurde in zunehinendein MaOe zinn Gewohnheitsrecht inid die Gerichtsbarkeit zu einein Privileg des Lehnsherrn. Das Fehlen von Rechtsdenkinälern aus der zweilen Hiilt'le des 10. Jahrhnnderts verstärkt den Findrnck, dal3 der ^\'rtall der Staatsgewalt zu dieser Zeit am weitesten t’orlgeschritlen ist. Kurze Zeit nach dein Tode des letzten Karolingers sollte jedoch eine nene rechtliche Frscheinung in Form des Gottcsfriedens ant'treten ‘ Cl)er den Inhalt des Vertrages siehe Waitz Deutsche Verfassungsgeschiclite I\'; 695 ff, H.alphen Charlemagne et I’Empire Carolingien 314 ff. - .\uch iiher diesen Vertrag siehe Waitz a.a.O. V: 17 ff, Halpukn a.a.O. 477 ff. MGII Legum sectio II Cajiitularia Regum Francorum Tomus 11:193.

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