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88 die bei einer solchen Veräusseruiii' beachtet werden soil, sowie aiich iiber das Beschlussrechl in solchen Fällen. Es isl also ol't’ensichtlieh. welche Motivierung der Unveräusserlicbkeit in der Abalienationslehre des Dccretums doininierf: es ist nicht jene. die iins in Aussaf^en iiber (loti als den eij^entlichen Eigentiiiner kircbliehen Guts ent^'ej'entritt. wo dann zugleich davon gesprochen wird. dass dieses Eigentuni Gott ein fur allemal geweiht sei. \Melmebr stelll sicb die Frage. ob nichl die andere ini Decrctum vorkoininende Motivierung, die praktisch-wirtscbaftlicbe also, wie sie uns in G XII. (} 1. cc 15. 16 begegnet. die Ausgestallung der \>räusserungsbestimmungen —jedenfalls in alien wesentlichen Punkten — erklärt. Wir haben nunmehr zu untersucben. inwieweit sicb die zugelassenen Veräusserungsausnabinen mit dieser Begriindung vereinbaren lassen. Bevor wir auf diese Ausnahmen eingehen. ist die F'estsfellung von Interesse, ich welcheni Ausmass die Veräusserungsbeslimmungen zwischen den verschiedenen .\rten kirchlichen Eigenlums einen Unterschied machen. In der Mehrzahl der Fälle beschriinken sich die Texle auf allgemeine Bestimmungen. die natiirlich dahingehend aufzufassen sind, dass sie alles kirchliche Eigentum einbeziehen. soweit Ausnahmen nicbt eigens erwähnt sind. Gewöhnlich verwenden die Texte den Begriff res ccc/c.sioc.‘" Einige Male kommt der iihnliche Ausdruck res ecclesidstica vor.'*^ Es verdient auch Erwähnung. dass selbst in solchen Fällen. wo der eigentliche Text die verschiedeuen Arten kirchlichen Eigenturns näher aufschliisselt. die Cberschrift sich zumeist auf den allgemeinen Ausdruck res ecclesiae beschrankt. Die Tendenz GraTiANs, das Abalienationsverbot auf das gesamte Eigentum zu beziehen. ist klar ersichtlich. Bestimmte 'I'exte beschränken die Veräusserungsbestimmungen auf näher bezeichnete Eigentumskategorien. So etwa mit Bezug auf unbewegliches Eigentum: predium ecclesdie,^^ predui ecclesidsticd,-*^ predid et (ujrir^ In anderen Fällen wird lediglich beC X. q 2. c 8, C XII. q 1. r 24. C XII. q 2. cc 32. 3.). 41. 42. 48. 51. .52. .50. C XII. q 1. c 23. C XII. q 2. c 21. C XI1. q 2. c 20. C XII. q 2, c 4. C XII. q 1. c 10.

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