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76 Krone iind im Widerspruch zii ilirein Kromini'seid vergeben hätlen; aiisgenoinnien davon solllen lediglich Schenkungen an Kirchen und andere fromme Kinrichtimi^en sowie andere znlassige \'eräns.serunj»en sein.^ Diese Theorie. der wir in den genannten Papstbriefen begegnen. trill einige Jahrzehnte später in weltlichen Rechtsquellen hervor. Wie wir mil Hinblick anf Schweden feslslellen konnten, dass das Abalienationsverbot in einer Zeil starken kirehlichen Kinflusses auf die ^’erwaltung des Reiches Anwendung zn finden beginni and ebenfalls Eingang in die Gesetzgebimg gewinnt und dass etliche Zeichen dafiir sprechen. dass die königliche (lewall das \’erbot alls der Jurisprudenz der Kirche iibernimmt, so beobachten wir auch an anderen europäischen Ländern. dass das Abalienationsverbot, das sich in weltlichen Rechtsquellen belegen lässl. einige Jahrzehnle ziivor von der Kirche als ein Beslandleil der weltlichen Rechlsordnung angefiihrt wird. ^’on Inleresse ist auch die Reobachtung. dass italienische Rechtsgelehrte in der Mitte des 14. Jahrhunderls Königs- und Rischofseid hinsichtlich des Abalienafionsverbots gleiclisetzen. Unsere Untersuchung hat gezeigt. dass die Wurzeln des weltlichen Abalienationsverbots im kanonischen Recht zu suchen sind. Bullariiini Daniciim 30*2: . . . Xos iyitiir sic volentcs ciusdcm rcijis jura conscnxirc illesn. ut ct alioriiin justitid non ledotnr. mandniniis. (unintinus prcf(do rc<ji Icyitiinc rcnocandi (dicnationcs, quas in tjrave prcjiidicium coronc reqie constifcrit esse fnetns exceptis hiis. qiie nd ecclesios et edin pin loco donotionis sue alio justo titulo deoenenint. obliyntionibus sen jiromissionibus super hoc fdcti.s neqiKKjUdin obstuntibus tribmdis ductoritdte upostolicn fdcult<dein.

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