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Ö7 sclien deren Terminologie und der spezielleren des Abalieiialionsverbols bilden, grosse Vorsicht bei der Interprelafion iiahelegen. Kin fnndamenlaler melhodischer Fehler ist es, wenn man —wie e.s von Richardson.^^ Riesenberg nnd Hoffmann.’’’ inilunter sogar von Kantorowicz iind Post versncht worden ist —aus dem Vorkommen allgemeiner, in der Ideologie des Nationalstaats wiirzelnder Termini in einer bestimmfen Quelle den Schlnss zieht. dass die betreffenden Ausdriicke alle mot'lichen speziellen Cledankengänf»e implizieren. wie znm Beispiel eine eindentige Abalienafionstheorie. In den vagen Worlgebrauch iind die umfassenden Ansdriicke im Rereich der grossen politischen Prinzipien ist oil ohne nennenswerten Beweis das, was ermiltelt werden sollle. als ein selbstverständliches Krgebnis hineininterpretiert worden. Wenn man eine solche Abalienationslheorie in den Qnellen antspiiren will, ist es vor allem notwendig, sich den Sinn dieser 'I'heorie deiitlieh vor Augen zu fiihren; das Abalienationsverbot richfet sich gegen den. der die Möglichkeit hat, iiber das ICigenturn zii verfiigen; er niimlich kann das Verbot vernachliissigen und daraufhin in erster Linie von den Sanktionen betroffen werden, die an eine solche \>rnachlässigung gekniipft sind. Post hat dies iibersehen und gehl deshalb fehl. wenn er an zwei Beispielen aus den Jahren 1162 nnd 1198 demonstriert, dass man solchen Nationalslaatstermini ein Abalienationsverbot entnehmen konne. Im .Tahre 1162 sagt Friedrich Barbarossa, dass es des Kaisers Pl'licht sei. als advocatus iind defensor der Kirchen deren iiir<f Integra ct illcsa zu wahren.'’’*^ Und 1198 legt Otto von Braunschweig Innocenz 111. dar, dass er den status ecclesiae babe stiirken wollen und dass er seine Wahl und Kronung cum plenitiuline regie (iignitatis angenommen und geschworen habe, Eigentum und iura der Kirche in Rom sowie anderer Kirchen illibata zu bewahren.^® In beiden Fällen kann einleuchtender Weise von .Sictie oben 52 f. RiESENBERti. Inalienability ot Sovereignty in Medieval Political Thought lia ff. Siebe iinten 58 f. .Sielie oben 04. Siebe nnten. *** Post, .Studies in Medieval Legal Thought 399. Post, .Studies in Medieval Legal Thought 399.

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