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30 Nichts von deni, was hier znvor i^enannt worden ist. darf der Könif* dnrch seinen Widen I'iir den König vennindern, der naeh ilini kommt. Tut ein König das. hat der König, der nach ihni koninit, das Recht. dieses init Hill’e des Gesetzes zuriickzugewinnen. wenn er es verniag. Dass das \^erbot nur in der Handschrit't H vorkoinint nnd dort einen Inhalt aufweisl. der in allem Wesentlichen niif der enfsprechenden Vorschrift in MELL ubereinstinnnt. versefzl iins in die Lage. sein Auftreten in der Gesetzgebnng innerhalb eines eng begrenzten Zeitraiinis zu t’ixieren. Es isl offensichtlich. dass die entscheidende Enlwicklnng in den zwanziger Jahren des 14. Jahrhnnderts einsetzt iind dass Södermanland sich im Zenlruin der Vorgiinge befindel. Die anderen beiden Abalienationsverbote —in HE und VgL II — bieten ein etwas abweichendes Bild. Die klare juristische Theorie. die hinter der Vorschrift von SdmL sleht. fehlt in diesen beiden Hechten völlig; das Verbot ist hier ohne klare Konliir nnd wenig nnanciert. Es kniipft an die anfgezählten. in der IdfjsfKjd befindlichen Resitztiimer an. die als VppsdUi öd bezeichnet werden. Ill. verbietet den Verkauf iind Tausch dieser Giiter. \’gE bedient sich des seiner Bedentung nach dunklereren Verbs vet(L das von HolmB.ÄCK—WESSÉNMiiit „förlänas“ ( =verleihen) iibersetzl wird. Bosén hat in der Ausformung dieser beiden Abalienationsverbote eine Bestätigung seiner Theorie sehen wollen. wonach es ein prinzipielles Abalienationsverbot in Schweden seit der Zeit gegeben hat. wo Kroneigentum und private Besitzungen des Königs unterschieden wurden. was bereits vor der Zeit des ältesten schwedischen Urkundeninaterials der Eall gewesen sei: ,,Es ist wahrscheinlich. dass die Einfiigung des Abalienationsverbots in das jiingere \"ästgötarecht gegen Ende des 13. Jahrhunderts und in das einige .lahre jiingere Hälsingerecht gerade unter dem Eindriick des zu jener Zeit aktuellen Verbots geschah. das die \’eriiusserung von Besitztiiinern der Krone untersagte. Indessen spiegeln die Vorschriften ein älteres Entwicklungsstadium wider, da sie ganz an die alten Staatsgiiter ankniipfen. Im Einklang damit umfassen sie nur einen Teil dessen. was das gegen Ende des 13. Jahrhunderts aktuelle Abalienationsverbot umfasste. ■*- Hoskn. Kronoavsöndringar under äldre medeltid 71. -• 42

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