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191 kapitels oder eiiies Klosters —beziehen. bis auf den beiilii'en 'I’a^^ erhalten. Aber selbst bei ihnen baben wir es nur mit schinalen (Jberresten zii tun. Um Dokinnente, die das kirchliche Leben anl' lokaler Ebene widerspiegeln, ist es noch schlechter bestelit. man sich ein Bild davon verschal'1'en, wie die Abalienationsbestimmunken dort angewandt wnrden. so sielit man sich auf einii^e vereinzelte Urkunden verwiesen. deren repräsentativer (’.barakter natiirlicb etwas zweifelhaft sein kann. Sie bestätigen jedoch den bnndriick von der starken Stelhmi* der Kanonistik in den Jahrzehnten mn IMOO hermn. der sich uns aus dem zuvor bebandelten Material er^'ab, und fiigen sich also i,mt in das Bild ein. das wir uns bisher zu machen versiichten. Sie bestätigen ebenfalls das Vorkommen jener Abweiclumg vom kanonischen Becht, die wir bei der Durchsicbt des schwedischen Gesetzesmaterials feststellen konnten, nämlicb einen dem kanonischen Recht fremden Einfluss auf das bn^'entum der (uilichen Kirchen seitens der Laien. Am 17. Miirz 1281 stellt Bischof Henrik von Linköping eine Urkimde aus. in der er einen Landtausch zwischen dem Priester «a Will (i!) von Torpa im härnulr Ydre und .lobaimes Knutsson bestätigt. I)as bi.sch()flicbe Einverständnis zu diesem Tausch steht ganz im bnnklang mit den b"orderungen des Landschaftsrechts. Im iibrigen bietet diese Urkimde ausserordentliche Interpretationsschwierigkeiten. Der Tausch sei in (legenwart dreier namentlich aiifgefiihrter Manner Herr Nicholaus Sighridis. Ulf Karlsson und Bagvald von Bösbyrgh — vollzogen worden; ausserdem hätten ihm verscbiedene andere beigewolmt. Die nächstliegende, jedoch imbeweisbare Interpretation dieses Hinweises läge darin, dass Herr Nicholaus mit dem Priester von Torpa identisch ist. und dass es sich bei den beiden anderen namentlich aufgefiibrten Personen um Kirchenälteste handelt und die Worte „verschiedene andere“ auf Männer der Gemeinde bezogen sind. .ledocb bleibt diese Annahme hypothelisch. Auf festerem Boden stehen wir bei der nächsten Urkimde. einem 'restimonium des Erzbischofs Nils Allesson vom 12. August 1308. wonach der Dompropst Andreas mit seiner Genehmigimg ein balZuni .\rchivl)o.stand der örtliolion KircluMi sielio .Sandhkiu'., Link()])inijs stifts kyrkoarkivalier 2(5 ff. «» D.S 71.ä.

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