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159 lich am Mitlwoch nach Osterii sollen sie vor der Gemeinde ausfiihrlich Hecheiischalt ablegeu. Im selben Statut werdeu die Kirchenältesten als jene beschrieben, die das Eii'entum der Kirebe schiitzen. iiber das kircblicbe I'uj'eiitum der Genieinde verfugeii.’^ Delaillierlere Vorscbriften. die die gleiche grundsiitzliche Auffassuiii' iiber deii bunt'luss von Laien verraten. finden sicb in ellichen Landsehat’tsrecbten. II lei^t deutlich die i^emeinsaine Verantwortun!^ und Bet'ugnis des Priesters und der Kirchenältesten dar: Zwei sollen Kirchenälteste sein. der Priester aber der dritte. Sie sollen einmal iin .lahre, vor Ostern. vor der ganzen (iemeinde Heehenschat‘1 ablegen und Sebulden einl'ordern. Wer bis zuin Oslersonntag nicht bezahlt hat. soli voin Abendniahl aus- • gescblossen sein. 1st der Bauer selbst nicht auf dein Hof. soli das Verbot fiir den gellen. der die Schliissel verwaltet. Niemand darf weiteren Aufscbub bekommen uud dafiir eiu Pfand lassen. Leiben Priester und Alleste ohne Beratung mit der Gemeinde Geld aus. das der Kirche gehiirt, sollen sie selber es der Kirche zuriickerslallen und es sich von jenen einfordern. denen sie gelieben baben. LeibI die gesamle Gemeinde aus und geben alle ibre Zuslimmung. so sollen sie zuriickerstatten und von jenem einfordern. dem sie geliehen baben. Borgt der Priester von der Kircbe. erstatte er es vor Ostern zuriick oder zahle drei mark als Busse an den Biscbof. Xiemand darf Schliissel oder Geld der Kirche ohne Beratung mil der ganzen Gemeinde an sich nehmen. Wer das tut, soil dreimal sechzehn örtiujar als Busse zablen. zum erslen an den Bischof. zum andern an den Kcinig und zum drillen an den härnidr. Wollen die Kircbeniilleslen nicbt vor Oslern Bechenschafl ablegen. sollen sie fiber Oslern ausgeschlossen sein.'’** OgL bietel \\)rscbriften fiber die Aufgabe der Kircheniiltesten (kirkiii (jonuiri). bei einem Prozess die Kircbe zu vertreten. bugenturn, das der Kirche nach ihrer bunweibung gespendel wird. kann — je nacb der Anordnung des Donators hall des Prieslers oder der Ausschmiickung der Kirche zufallen. d.b. der Mensd oder der Fabricd. Wenn einer von ibnen, der Priester oder die Kirche. Grund und Boden verlierl. nacbdem die formålen Voraussetzungen ffir den Schutz dieses bZigenlums vorHiarTCROAHi., .Statula syiuxialia 48 ff. •>» Kklt ().'). eniweder dem Unler-

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