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154 Bodens verlustii' gehl, nachdem die Voraussetziingeu fiir den Schntz des Eigenlnins vorliegen, so klage der Priesler. wenn er es ist. und der Kirchenälteste, wenn es die Kirche ist .. Audi VgL II hat — wie schon oben angedeutet wurde — Bestiniinungen liir den Fall. dass Priester und Kirche wegen kirchlicher Besitztunier in Streit gerafen.^' Schon die deutliche Anerkennung der kirchlichen Rechtssubjektivität in einer Anzahl von Gesetzesstellen lässt offenbar werden. dass Aussagen iiber den Priester als Emplänger und Inhaber kirchlichen Eigentums nicht —jedenfalls nicht in erster Linie —eine Beininiszenz an das ältere Recht darstellen und dass es sich nicht damm handelt, dass die Kirche den einzelnen Priester als Rechtssubjekt liir ein Eigentiim angeben musste, das rechtlich der Kirche zugedacht war. Der Wortlaut mehrerer Texte zeigt auch, dass es sich uin eine Zweckbestiininung handelt: es geht uin ICigentum. das dem Unterhalt des Priesters dienen soll.^^ Wenn auch die Terminologie auf den ersten Blick gewisse Bedenken hervorruten kann. so liegen hier in Wirklichkeit die ersten Anzeichen vor liir eine Differenzierung des kirchlichen Eigentums nach Fdbricd, d.h. Eigentum. das dem Unterhalt der Kirche dienen soil, und Mens(( {[>rdstbol, Tdfel). d.h. Eigentum. das fiir die \>rsorgung des Priesters vorgesehen ist.^** Die Kirche ist das iihergeordnete Rechtssubjekt, doch wird ihr Eigentum zuweilen nach den einzelnen Zwecken unterschieden. fiir die es gedacht ist. Die 4'atsache, dass bestimmte Gesetzestexte mit der Möglichkeit eines Prozesses zwischen den verschiedenen Arten von kirchlichen Eigentiimern rechnen. deutet darauf hin. dass sowohl der Fdbricd wie der Mcdisci manchmal eine Rechtssubjektivität zuerkannt wurde. Xyl.\nder. der die Quellen einer sorgfältigen Durchsicht unterzogen hat. fass die Rechtslage. soweit sie die hier zur Diskus- « KkB 3. KkH (il. .Sielie ol)en 151. Z.B. l'L KkH 14. wo vorge.schrie!)en wirit. dass jemand. der sein Eigenliim dem Kloster oder der Kirche ziikommen lassen wolle. dieses nach seiner treien Entscheidimg entweder fiir den 1'nlerhalt des Priesters oder aher znr Ausschiniickung der Kirche gehen könne, ganz wie er wolle. ■"* Ini Gesetzesmaterial begegnet man einer klaren I nterscheidimg zwischen Mensn und Fahrica in VgL II KkH 24. VgL IV 21: 57. ÖgL KkB 2 t? 2. UL KkH 14. VmL KkH Ll und 15.

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