RSK 6

sen der Prorokollhucher der niederen Cieriehre gehörte aueh zu iliren Aiitgahen. Dann sollren sie tiir das 1 lotgerieht alle l ehler - “\ itia” die sie finden konnten, dem 1 lofgericht melden.'■ Krfahrenere Stiidenten hahen auch nehenhei als Reehtsanwälte oder Prociiratoren an den niederen (ieriehten gearheitet. Manehmal kann man \ermuten, dass zwingende fmanzielle Ciriinde dahinter standen. Normalerweise waren die Stellen nicht immer gut hesoldet, oft hahen sie nichts bekommen. Kin Student ohne Mittel konnte sich allerdings um Lnterstiitzunghewerben.'- Im Prinzip war eine Stelle als .\uskultant jedemJurastudenten erreichbar, der an einer schwedisehen oder ausländisehen Lnixersität gelernt hatte.Das System war also als eine zusätzliehe .Vusbildung gedaeht. Als \ orbild hat wahrscheinlieh die .\usbildung in Marburg gedient. .Ms junger Mann harte Skytte dort bei 1 lerman Wdtejus gelernt. \ ulteius hatte neben der theoretischen Schulungdie Lbung an den Caerichten emptohlen.''Jedoch gibt Skytte auch römische \ orbilder an.''' Mehr gutgestellre Studenten waren allerdings bei den Auskultanten in der Maiorität; aber sie sind aus alien .sozialen Schichten gekommen. Der Idee nach war ja auch das I loFgericht selbst aus sowohl adeligen als unadeligen Richtern zusammengestellt.' Durch dieses Auskultants\ stem konnten die Studenten die Rechtsprechung des Hofgerichts lernen, d.h. die Rechtsautfassung des .Vppellationsgerichts. Aus diesen Studenten hat man sowohl die Richter an den niederen (jerichten, als auch Beamten fiir tiihrende Stellen in der schwedisehen \ erwalrung, rekrutiert." Hand- und Lehrhiicher inJura Ds war gerade ein \ orteil des .Vuskultants\ stems, dass es einen l>sarz 51 Ibid. a.a. s 44. 52 Ibid. a.a. s 56 f. 53 Ibid. a.a. s 50 f., 61, 70. 54 Ibid. a.a. s 59. 55 Ibid. a.a. s 45. 56 Ibid. a.a. s 47. 57 Es steht schon im Griindungsgesetz aus dem )ahr 1614 fur das Svea Hofgericht. 58 GAUNT, a.a. s 63, 179. 82

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