RSK 6

wenig wahrschciiilich, class Olaus diese rhet)rie nicht kaiintc \ denn ihni waren alle aiideren Idnzelhcircn der kcuirinentalen Beweislehre geläutig. Ks hat einen andercn (Irund, weshalh Olaus die I'olrcr iiherhaupr \orgcschlagen hat: die gesetzliche, erlauhtc I'oltor konnte ohne 1 linzufiigen ciner Indizienlehreotfcnbar keiiicn l^rtolg hahen. Dahcr iiherrascht cs nicht, dass die gesetzliche, svsteinatische I'olter nieinals zur Realität in Schweden geworden ist. Zum Schliiss Die l',rgehnisse dieser Lntersuchung können Idlgenderweise zusaniinengetasst werden: Olaus repräsentiert grundsätzlich die nunischkanonische I'heorie des Beweisrechts, hat aher diese rheorie in einer xereinfachten, \erwiisserten Xersion nach Schweden iinportiert. Iks giht (iriinde, weshalh er nur hestiininte d'eile dieser 'Praditinn in seinen Richterregeln akzeptiert hat und andere nicht. Olaus inusste die schwedischen Realitäten als seinen .\usgangspunkt nehinen. lx,r konnte deshalh die ludesprozesse nur in ihren Pinzelheiten kritisieren, aher nicht \()llig ahwehren und durch die gesetzliche geineinrechtliche d heorie zu ersetzen \ ersuchen. Die schwedische rechtskulturelle Realität war anders heschalten: es gah dort noch keine akadeniisch geschtdte luristenschaPt, die eine w issenschaftliche Pheorie des Beweises hätte nieistern kcinnen. Das schwedische Recht war noch am .\ntangdes i6. jahrhunderts ein Laienrecht. Idne entwickelte, komplizierte Beweistheorie ware in diesem /.usamnienhang unmoglich gewesen. 1 Pitre Pranz \\ ieacker Olaus als “Ortinder” oder “Bewahrer” klassifiziert.'' Olaus sah sich sicherlich nicht als I5ewahrer der mirtelalterlichen scliwedischen Rechtstradition. Die Oriindung \ ieler Neuerungen kann ihmaher auch kaum zugeschriehen werden. \ ielmehr war Olaus Petri ein \ ermittler der gelehrten Rechtstheorie in Schweden. Diese \ ermittlung enthielt gleichzeitig einen .Vnpassungsprozess, der sich danach fast >"oo jahre king hat fortsetzen können. Diese Moglichkeit wird von schmidt erwahnt, 271-272. 25 FRANZ wiEACKER, Grijnder und Bewahrer. Rechtslehrer der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte (Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 1959).

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