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sie niir ihren praktischeii l'>tarungen hossere \ orausscrziingen niirhrachten, uiii die theorerischen Problenie zu \er.stehen. Dazii kani, dass junge adlige Manner es iminer noch \ c)rzogen, an treniden Uni- \ ersitätenJura zu srudieren, iind kein Interesse an einem Studiumin Kopenhagen hatten. Die Kanzlei \erstand diese Klage S(\ dass es wichtig war, das Inreresse wnhlhahender nder adliger iunger Leute an der Kopenhagener Uni\ ersität zu wecken. Idne V'erbesserung des dänisehen l-'.xaniens kam im uS. jahrliundert aber nicht in IVage. Arti h'. März 174:5 kaiti eine Verordnung, die Studienreisen ins Ausland, bevor man ein paarjahre an der Ktipenhagener Universität studiert hatte, \ erb()t. Kurz danach, am 1. .Vpril i'74;5, hatte der König, (Christian \ 1., die schleswig-hnlsteinischen Studenten dazu aufgetnrdert, zwei jahre an der Uni\ersität \ <m Kopenhagen zu studieren, wenn sie eine königliche Anstellung wiinschten. Ein lAlass \(nn ^i. juli r44erlaubte Studenten, die keine ötfentliche Unterstiitzungbekommen hatten, d.h. Söhne von wohlhabenden Eltern, “hinter geschlossenen riiren’' \ (m alien iuristischen Professc^ren examiniert zu werden. /wisehen dem Problem der Adligen und dem der “demokratischen” Offentlichkeir bestand also ein Zusammenhang. /.wei )ahre spiiter wurde mit einem Erlass xom 2(S. Oktober i‘’46 bestimmt, dass niemand ein Amt bei den Cierichten (“justitien”) oder in der staatlichen \ erwaltung (“Politien”) erlangen diirtte, ohne erst das lateinische Examen absolviert zu haben. In Nerbindung mit dieser Anderung wurde auch eine schleswig-holsteinische Einie Eir lateinischejuristen aus den 1 lerzogtiimern eingefiihrt, vvonaeh es möglieh wurde, Riimisches Recht, Kam^nisehes Recht, Sächsisehes und Etibisches Recht samt Eeudalrecht zugleich zu studieren (BE. •rio). Die zwei ILrlasse \ (m 1-44 und 1746 instituierten iiberdies das besondere I'.xamen fur .\dlige und andere prit iligierte Personen, das deshalb den Spitznamen “Kammerjunkerexamen” bekam.*^ Damit hatte die BIRGIT L0GSTRUP, 51O. DiTLEV TAMM, Om dommerstanden og domstolene under enev^elden, in: Juristen & 0konomen 1978, 106. 180

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