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82 Götz Landwehr rechts dem Schiffsschreiber oder dem Steuermann „anstatt der sämtlichen Schiffs-Kinder“ ausgehändigt werden und ein zweites Exemplar, das von alien schreibkundigen Schiffsleuten oder „an statt derer, so nicht schreiben können“, von dem Schiffsschreiber oder einem Notar unterzeichnet ist, „bei dem Schiffer sein und bleiben soil, damit sie sich samt und sonders und zwar das Schiffs-Volk an Eides statt verpflichten, dieser Ordnung . . . gehorsamlich zu geleben und nachzukommen“.“^ Fiir die Seefahrt und Seehandel treibenden Kaufleute, Reeder und Schiffer und nicht minder die Schiffsbesatzung wurde das Hansische Seerecht also erst durch eidliche Unterwerfung verbindlich. Dabei ist allerdings noch ein weiteres Mai zu differenzieren. Fiir diejenigen, die Burger in einer Hansestadt waren — und das waren in der Regel die Kaufleute, Reeder und Schiffer —trat die Verbindlichkeit regelmäBig ein mit Publizierung der Rechtssatzung in der betreffenden Stadt, die unter Bezugnahme auf den Biirgereid erfolgte.-® Fiir das Schiffsvolk, das in der Regel kein Biirgerrecht besaB, erlangte das Seerecht erst Verbindlichkeit durch eidliche Verpflichtung gegeniiber Reeder und Schiffer. Wir haben es also hier mit mehrfach gestuftem Willkiiroder Satzungsrecht zu tun, das jeweils auf Grund besonderer Rechtsakte auf drei Ebenen Wirksamkeit entfaltete. Die eidliche Verwillkiirung war dabei nicht völlig in das freie Belieben der Betroffenen gestellt, sondern wurde weitgehend erzwungen durch anderenfalls zu erwartende nachteilige MaBnahmen. Wer die Bestimmungen des Hansischen Seerechts nicht anerkannte, muBte sicherlich damit rechnen, nicht als Schiffer auf einem hansischen Schiff fahren zu können oder auf einemSchiff der Hanse als Bootsmann angenommen zu werden. III. Das Liibische Seerecht von 1586 Das im 16. und 17. Jahrhundert in Liibeck geltende Seerecht hat eine recht unvollständige Regelung im Revidierten Stadtrecht von 1586 gefunden. Den 38 Artikeln des 6. Buches gehen ältere seerechtliche Vorschriften voraus, die zum groBten Teil in das Stadtrecht von 1586 iibernommen wurden. Bereits die ältesten deutschen Redaktionen des Liibecker Stadtrechts aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts enthalten 11 Artikel seerechtlichen Inhalts.^® Ihnen folgt im Jahre 1299 das aus 42 Artikeln bestehende HansSR 1614 XV2. Hervorhebung im Text vomVerf. 28 Vgl. Ebel (Fn. 26), S. 37. 2* Vgl. HansSR 1530, Art. 1; HansSR 1614 II 3; Hans. Konföderation von 1579, Art. 3, Kölner Inventar (Fn. 11), Anh. Nr. 113, S. 553 ff. (557). 28 Johann Friedrich Hach: Das alte lubische Recht (1839, Neudruck 1969): Kodex II von 1294, sog. Bardewikscher Kodex, (S. 229 ff.). Art. 133—139, 147, 206, 212, 222.

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