RS 8

Die hanseatischen Seerechte 81 1530 enthalten sind. 18 seerechtliche Bestimmungen finden sich schon in der Schiffsordnung von 1482. Von ihnen sind 3 Artikel wohl iiber das Seerecht von 1572, 13 Artikel iiber die Schiffsordnung von 1591 und lediglich 2 vermutlich auf unmittelbaremWege in das Seerecht von 1614 gelangt. 14 Bestimmungen sind bereits im Wisbyschen Seerecht enthalten, jedoch hat die Mehrzahl von ihnen, nämlich 8, iiber die Schiffsordnung von 1482 Eingang in das Seerecht von 1614 gefunden.'^ 10 Artikel sind aus dem Revidierten Liibecker Stadtrecht von 1586 entlehnt,^^ und ein Artikel aus der Liibecker Schiffsordnung von 1542. 2 Artikel enstammen dem HanserezeB von 1447. Die Herkunft von 8 Artikeln läBt sich nicht klären; sie sind wohl neu geschaffen worden. Imiibrigen finden sich im Seerecht von 1614 25 Vorschriften, die auch im Hamburger Stadtrecht von 1603 enthalten sind. Diese Ubereinstimmung ist jedoch bei 20 Artikeln darauf zuriickzufiihren, daC bei der Redaktion des Stadtrechts in Hamburg ebenfalls das Hansische Schiffsrecht von 1591 herangezogen wurde. Im ganzen gesehen, stellt das Hansische Seerecht von 1614 keine neue rechtsschöpferische Leistung dar. Es ist keine Kodifikation, sondern eine Kompilation iiberkommener und bewährter hansischer und hansestädtischer Rechtsgrundsätze. Diese unterscheidet sich freilich von ihren hansischen Vorgängern durch gröBere Vollständigkeit und die systematische Gliederung. Fiir den Gesetzescharakter des Hansischen Seerechts von 1614 sind die beiden SchluBartikel aufschluBreich. Zunächst verpflichten sich die Hansestädte gegenseitig, „uber dieser Ordnung festlich zu halten und mit der Exekution und Vollstreckung allenthalben in durchgehender Gleichheit ernstlich nachzudrucken“.^^ Das Hansische Seerecht von 1614 war also —wie jeder andere HanserezeB —Vertragsrecht und als hansische Rechtssatzung fiir alle Hansestädte verbindlich.^® Diese Verbindlichkeit galt zunächst jedoch nur fiir jedes einzelne Mitglied des Bundes in seiner Rolle als selbständiger Rechtsträger und als Körperschaft, nicht aber fiir die einzelnen Biirger der Hansestädte. Deshalb verordnete das Seerecht von 1614 weiterhin, daB bei jeder Ausfahrt eines Schiffes aus dem Heimathafen ein von den Reedern und dem Schiffer unterschriebenes Exemplar des SeeVon den 14 Artikeln, die ganz oder teilweise mit dem Wisbyschen Seerecht iibereinstimmen, entstammen 4 Bestimmungen der Vonesse von Damme (Roles d’Oleron), 6 Artikel der Ordinantie, 2 Artikel kommen sowohl in der Vonnesse als auch in der Ordinantie vor und 2 Artikel schlieClich sind liibischer Herkunft. Von den 8 Artikeln, die durch Vermittlung der Hansischen Schiffsordnung von 1482 in das Seerecht von 1614 gelangt sind, 2 der Vonnesse, 4 der Ordinantie und 2 beiden Seerechtsquellen. Einzelheiten siehe Fn. 42. 25 HansSR 1614 XV 1. Zum Rechtscharakter der Hansischen Rechts vgl.: Ebel, Hansisches Recht, in: Probleme d. dt. Rechtsgeschichte (Fn. 3), S. 36 ff. entstammen 26

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=