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Das schwedische Seegesetz von 1667 aus der Sicht von drei Jahrhunderten Ein rechtshistorisches Symposium Von Professor Kjell Å Modéer Das von Gustav und Carin Olin gegriindete Institut fiir rechtshistorische Forschung veranstaltete vom 16. bis zum 18. März 1981 in Göteborg ein internationales rechtshistorisches SymposiumzumThema „Das schwedische Seegesetz von 1667 aus der Sicht von drei Jahrhunderten“. Anlass dieses Symposiums waren in erster Linie die Plane des Instituts, das Seegesetz von 1667 kommentiert und mit seinen Vorarbeiten herauszugeben. Unter den Teilreformen der schwedischen Gesetzgebung zur Zeit des sog. jiingeren Landrechts ist der Erlass des Seegesetzes von 1667 aus nationaler, aber auch aus internationaler Sicht eine der wichtigsten. Zudem findet die Beschäftigung mit Problemen des älteren nordeuropäischen Seerechts erhebliches Interesse in der rechtswissenschaftlichen Forschung. Deshalb und wegen der Editionspläne hielt es die Institutsleitung fiir wichtig, die Entstehungsgeschichte des Seegesetzes und die Entwicklungslinien seerechtlicher Institute vom Ergehen des Gesetzes bis in die heutige Zeit auf einem Symposium zu diskutieren. Zu diesem Symposium wurden gut dreissig in Forschung und Seerechtspraxis tätige Juristen aus der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden eingeladen. Wahrend des Symposiums wurde ein breites Spektrum von Forschungsergebnissen geboten. Insbesondere wurde der traditionellen These der Massgeblichkeit holländischer Vorbilder fiir das Seegesetz von 1667 eine andere entgegengestellt, die vomVorsitzenden des Instituts, Professor Stig JägerSKIÖLD, vertreten wurde. Er hob in seinemVortrag hervor, dass der Einfluss des hollandischen Seerechts, auf den die bisherige Forschung abgestellt hatte, seiner Ansicht nach zu stark betont worden sei. U.a. meinte er, die Rolle des Fiolländers Hendrick de Moucheron bei der Ausarbeitung des Gesetzes sei iiberschätzt worden. Jägerskiöld sah die Regeln des Seegesetzes in erster Linie als Ergebnis einer Rezeption von römischen Rechtsgrundsätzen, die schon friiher in der Rechtsprechung des Svea Hofgerichts zum Ausdruck gekommen sei. Diese Forschungsergebnisse wird Professor Jäger-

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