RS 8

110 Götz Landwehr in den hansischen Häfen und auf den Schiffen der Hanse wahrend des 16. Jahrhunderts. 1. DasWesen des Heuervertrages Der Heuervertrag wird zwischen dem Schiffer und dem Boots- oder Schiffmann —wie die Quellen den Seemann nennen —fvir eine hestimmte Reise abgeschlossen mit genauemBestimmungsort und festgelegter Reiseroute. Der Seemann gelobt, alle während der Reise anfallenden seemännischen sowie Lade-, Lösch- und Bergungsarbeiten zu iibernehmen und „dem Scbiffer treu, hold und gehorsam zu sein und sich alles Frevels, Meuterei und Zusammenverstrickung zu enthalten“.^^^ Der Schiffer seinerseits verspricht — ebenfalls durch Gelöbnis,-^^ — den vereinbarten Lohn, die Heuer, zu zahlen und demSeemann die sog. Fiihrung, die Mitnahme einer bestimmten Menge oder Zahl von Giitern auf eigenes Risiko und eigene Rechnung, zu gestatten. Die Hanseatischen Rechtsquellen unterscheiden zwischen dem VertragsabschluB, der Annehmung der Seeleute, und der späteren Aufnahme auf das Schiff und in die Kost des Schiffers. Von diesem Zeitpunkt an ist der Riicktritt von Fleuervertrag mit empfindlichen Folgen verbunden. AuBerdem verhindert nach Liibischem Recht die Aufnahme in die Schiffsgemeinschaft die Durchfiihrung eines persönlichen Schuldnerarrestes gegen einen angeheuerten Seemann. Mit der Aufnahme in die Kost unterstehen die Schiffsleute demKommando des Schiffers und sind diesem — auch an Land — zu Gehorsam verpflichtet. Dariiber hinaus ist das Schiffsvolk gehalten, alle an Bord vorfallenden Disziplinlosigkeiten und Vergehen zu riigen. Schiffsgewalt sind ferner das Recht des Schiffers, Seeleute auszusetzen,-^' sodann die hoheitlichen Befugnisse, die ihm bei der Verfolgung von Straftaten zukommen,^^® sowie seine Pflicht, „die Schiffsleute in Frieden und Einigkeit zu halten und Mittler zu sein, wenn sie untereinander uneins werden“.“^® Auf der anderen Seite aber werden die Seeleute mit der Aufnahme in die Schiffsgemeinschaft auch NutznieBer zahlreicher Fiirsorgepflichten, die dem Schiffer gegeniiber seinen Schiffskindern — wie die Seeleute bezeichnenderweise auch genannt werden —obliegen. 215 AusfluB der 216 213 HansSR 1614 IV 3. 21^ LiibStR 1586 I 2. 215 LiibStR 1586 I 6. 218 HansSR 1614 III 9, IV 13. 217 HambStR 1603 XIV 13, 27; HansSR 1614 III 8. 218 HansSR 1614 IV 6, 9, 10, 11. 219 HambStR 1603 XIV 17.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=