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108 Götz Landwehr war,^®^ ebenfalls ein Schadensereignis, das berelts im Hamburger Schiffsrecht von 1301 genannt ist. (3) Die Werfung von Giitern in Seegefahr, die der Schiffer „aus Gunst und Freundschaft“ ohne Fracht von einem guten Freund entgegengenommen hatte.Diese Bestimmung aus dem Revidierten Liibecker Stadtrecht von 1586 hat keinerlei Vorläufer in den normativen Seerechtsquellen. Sie geht vermutlich zuriick auf ein Liibecker Ratsurteil aus dem Jahre 1496.^^' Im 18. Jahrhundert hat diese Vorschrift dazu AnlaB gegeben, den umstrittenen allgemeinen Satz aufzustellen: „Was keine Fracht bezahlt, bezahlt keine Havarie“.^®® (4) Das Verderben der Ladung in Seenot vor und nach, nicht aber während und durch die Werfung von Giiternd^® ein Sachverhalt, der dem Römischen Recht entlehnt ist. (5) Das unverschuldete Verderben oder Auslaufen von Frachtgut,-®*^ wozu das Hamburgische Recht imJahre 1618 noch hinzufiigt die Schädigung der Ladung „unter Wassers verursacht“.2“^ (6) Der Verlust von Frachtgutern durch Seeraub, eine Bestimmung, die in alien drei Seerechten vorkommt*®- und aus dem Römischen Recht stammt. (7) SchlieBlich die bereits im Wisbyschen Seerecht-®^ genannte Kollision zweier vor Anker liegender Schiffe, wenn die Ankerboje unverschuldet verlorengegangen ist. 195 204 Einen interessanten Hinweis auf die Schwierigkeiten, welche die Abgrenzung zwischen Havereischäden und Zufallsschäden zu Beginn des 17. Jahrhunderts bereitete, enthält das Hamburger Stadtrecht. In der Fassung der Statuten von 1603 zählt die bereits mehrfach genannte Bestimmung Titel XIV Art. 35 das Zerbrechen des Schiffsdecks „durch Gewalt groBen Ungewitters“ und Schäden an der Ladung, die „unter Wassers verHambStR 1603 XIV24. HambSchR 1301 A. 23. 198 LiibStR 1586 II 4. 19" Liibecker Ratsurteile, hg. von Wilhelm Ebel, Bd. IV (1967), S. 723. 198 Langenbeck (Fn. 104), S. 171 (§ 6); Meno Pöhls: Darstellung des gemeinen Deutschen und des Hamburgischen Handelsrechts fiir Juristen und Kaufleute, III. Bd.: Darstellung des Seerechts nach gemeinem und Hamburgischem Rechte, 3. Tell (Hamburg 1832), S. 719. 199 HambStR 1603 XVI 4. *99 HambStR 1603 XIV34. HambStR 1603 XIV 35 (RezeB von 1618, vgl. Text zu Fn. 183). 202 LubStR 1586 V 1; HambStR 1603 XIX 1; HansSR 1614 VIII 4. WisbySR A. 28. 291 HambStR 1603 XIV2. 205 Siehe oben Text zu Fn. 181—183; ferner: Fn. 193, 201. 201 203

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