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Die hanseatischen Seerechte 99 Vereinigung unweigerlich nachkommen oder alien Kosten und Schaden, so dem Befrachter aus der Nichthaltung erwachsen, von dem seinen erstatten“d27 4. Die Ersetzung des Schiffers oder des Schiffes Grundsatzlich hat der Schiffer die Beförderung in eigener Person durchzufiihren. Hindert ihn jedoch Krankheit oder Schuldnerarrest am Antritt oder an der Fortsetzung der Reise, dann ist er auf Begehren des Kaufmanns verpflichtet, imEinvernehmen mit den Reedern oder auf Grund eines Gutachtens des Befrachters einen anderen Schiffer auf das Schiff zu setzend-*^ In der Regel ist der Schiffer fernerhin verpflichtet, das eingeladene Gut mit seinem Schiff an den Bestimmungsort zu befördern. Nur mit Zustimmung des Kaufmanns ist er berechtigt, die ubernommene Ladung auf ein anderes Schiff umzusetzen. MiBachtet er dieses Gebot, ist er fiir alle Ladungsschäden verantwortlich, die sich auf dem anderen Schiff ereignen. Nur dann entfällt die Ersatzpflicht des Schiffers, wenn sein eigenes Schiff, „darin die Giiter zuvor geschifft gewesen, auf derselben Reise auch zu Schaden und Verlust käme“d^® Ausnahmsweise ist der Schiffer jedoch befugt, die Giiter auf seine Kosten, aber auf Gefahr des Kaufmanns, einem anderen Schiffer anzuvertrauen, wenn er einen Nothafen anlaufen muB und die Reise nicht selbst vollenden kannd^® 5. Befrachter und Schiffsvolk Der Frachtvertrag wurde zwischen dem Schiffer und dem Kaufmann geschlossen und begriindete Rechte und Pflichten in erster Linie nur zwischen diesen Personen. In drei Fallen kam es jedoch dariiber hinaus auch zu rechtlichen Beziehungen zwischen demBefrachter und dem Schiffsvolk. Die eigentlich nicht seemännischen Ladungs- und Löscharbeiten, das Ein- und Auswinden der Giiter, wurden von den Schiffsleuten durchgefuhrt.^^‘ Sie waren dabei sowohl als Kontrahenten des Schiffers wie auch als Arbeiter des Kaufmanns tätig. Durch den Heuervertrag waren die Seeleute dem Schiffer gegeniiber verpflichtet, das Ein- und Auswinden zu iibernehmen. Die Ausfiihrung der Ladungs- und Löscharbeiten aber schul- >27 HansSR 1614 V 5. >28 HambStR 1603 XIV9. >2» HambStR 1603 XIV4. >2» HambStR 1603 XIV3; HansSR 1614 III 17. >2> HansSR 1614 XI 1.

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