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Götz Landwehr 98 d) Unterbrechung der Reise MuO das Schiff einen Nothafen ansegeln und kann es die Reise nicht fortsetzen, so hat nach demHansischen Seerecht der Kaufmann die volle Fracht nur dann zu entrichten, wenn er die Giiter am Ort in Empfang nimmt oder der Schiffer sie durch ein anderes Schiff an den Bestimmungshafen befördern läBtd-*’ 1st der Weitertransport durch einen Dritten nicht möglich, dann kann nach dem Hamburgischen Recht der Schiffer „das Gut in sichere Verwahrung auf des Kaufmanns Unkosten und Gefahr auflegen“ und Fracht „pro rata des Weges“ verlangend-^ e) Verderb der Ladung Verdirbt die Ladung während der Reise durch schuldhaftes Verhalten des Schiffers, so entfällt der Frachtlohnanspruch. men Giiter ohne Verschulden des Schiffers, dann ist die volle Fracht zu zahlend-'^ Allerdings hat der Kaufmann auch das Recht zum Abandon. Verlecken oder verkom- 122 3. Schadenersatz durch den Schiffer Der Schiffer war dem Befrachter fiir den Zustand des Schiffes verantwortlich und hatte fiir dessen Ladungstiichtigkeit, die normale Seetiichtigkeit und das Vorhandensein ordentlichen Lade- und Löschgeschirrs einzustehen.^“^ War die Garnierung der Ladung nicht ordnungsgemäB oder das Schiffsdeck oder der Rumpf nicht geniigend abgedichtet oder waren die Taue und Windetakel schadhaft, dann haftete der Schiffer dem Kaufmann fiir sämtliche eintretenden Schäden. Dasselbe galt, wenn die Frachtgiiter nicht richtig gestaut waren oder das Schiff iiberladen oder zu tief geladen war. Auch hier war der Schiffer fiir alle Schäden verantwortlich.^^^ Bei von ihm verschuldeten Verderb der Ladung oder bei verschuldetem Schiffbruch und Untergang des Ladegutes verlor der Schiffer nicht nur den Frachtanspruch, sondern er hatte obendrein dem Kaufmann alien verursachten Schäden zu ersetzen.^^® Ganz generell schlieBlich bestimmt das Flansische Seerecht von 1614: „Welcher Schiffer eine Fracht annimmt, es sei ost- oder westwärts, an welchem Ort es wolle, der soil der getroffenen •-» HansSR 1614 III 17. >21 HambStR 1603 XIV3. >22 LubStR 1586 III 2; HansSR 1614 IX2. >23 HambStR 1603 XIV34, XV 1. >2< LubStR 1586 II 6; HambStR 1603 XIV34, 35, 36. >25 LubStR 1586 II 7, IV 5; HambStR 1603 XIV24; HansSR 1614 III 2. >2« LubStR 1586 III 2; HansSR 1614 IX2.

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