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88 Götz Landwehr 18 Artikel altes Hamburgisches Schiffsrecht, 17 Wisbysches Seerecht^^ und 11 Artikel Römisches Recht. Fiir 11 Artikel des Seerechts von 1603 lassen sich keine unmittelbaren Vorläufer feststellen. Sie sind deshalb anläBlich der Kodifizierung des Stadtrechts vermutlich erst neu formuliert worden. Zählt man zu diesen 11 Bestimmungen die 19 Artikel Hansischen Seerechts hinzu, so erscheinen immerhin mehr als ein Drittel (30 von 81 Artikeln) als „modernes“ Seerecht. Wenn man daruber hinaus auch die Rezeption des Römischen Seerechts unter den Begriff der „Moderne“ faBt, dann sind etwa die Hälfte aller Bestimmungen als „reformiertes“ Recht anzusprechen. Insoweit erweist sich das Hamburgische Seerecht von 1603 im Vergleich zum Liibecker Recht als weniger traditionsgebunden und mehr der hansischen Rechtssetzung des 16. Jahrhunderts verpflichtet. AbschlieBend bedarf es noch einer Bemerkung zum räumlichen Geltungsbereich des Hamburgischen Seerechts. Obwohl Hamburg von seiner geographischen Lage her eindeutig zur Nordsee hin ausgerichtet ist, hat das Hamburgische Schiffsrecht schon friih auch im Ostseeraum gegolten. Das älteste Hamburger Seerecht aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wurde bereits 1299 in Liibeck im dortigen „Schiffs- und Seerecht“ fibernommen.^^ Ein Teil dieser seerechtlichen Bestimmungen gelangte später in die Rechtstexte des Liibecker Stadtrechts aus dem 14. und 15. Jahrhundert und verbreitete sich mit dem Liibischen Recht im gesamten Ostseeraum. Daneben ist das Hamburgische Schiffsrecht mit dem Hamburger Stadtrecht bereits im 13. Jahrhundert auf Riga iibertragen worden und hat dort als Rigaer Stadtrecht bis ins 19. Jahrhundert gegolten. Von den 56 Gesetzesartikeln der Revidierten Rigaer Statuten von 1673, die Seerecht enthalten, sind 40 Artikel Hamburgisches Recht und stimmen inhaltlich weitgehend mit den seerechtlichen Bestimmungen des Hamburger Stadtrechts von 1603 iiberein. Lediglich die 16 Artikel des Rigaer Stadtrechts fiber Seeversicherung sind in Anlehnung an das Schwedische Seerecht von 1667 geschaffen worden.^^ Im fibrigen galt das älteste Hamburgische Schiffsrecht von 1301 Die 17 Artikel des Hamburischen Stadtrechts von 1497, die dem Wisbyschen Seerecht entnommen sind, erscheinen in dieser Rechtsquelle als 19 Artikel. Davon entstammen 5 der Vonnesse von Damme (Roles d’01éron) und 14 der Ordinantie. Von den restlichen 6 Artikeln, die mit dem Wisbyschen Seerecht ubereinstimmen, gehören 2 sowohl der Vonnesse als auch der Ordinantie an, einer nur der Vonesse und 3 sind liibischer Herkunft Liib.UB II, 105; vgl. auch Liib.UB I, 260. — Heinrich Reincke: Die ältesten Formen des hamburgischen Schiffrechts, in; Hans.GBl. 63 (1938), S. 166 ff.; G. Arnold Kiesselbach: Die Konzentration des hansischen Seeverkehrs auf Flandern nach den ältesten Schiffrechten der Liibecker, Hamburger und Bremer und nach dem Seebuche, in: Vierteljahrschrift f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 8 (1910), S. 268 ff.; 9 (1911), S. 373 ff. S'* J. G. L. Napiersky: Die Quellen des Rigischen Stadtrechts bis zum Jahre 1673 (1876), S. XLI ff., CXV ff., CXX ff., 123 ff., 195 ff. Pardessus (Fn. 7) III, S. 515 ff.

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