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126 Stig Jägerskiöld dominierte, sondern auch imBereich der SiiBwasserfischerei inbestimmten Gebieten wie z. B. den groBen Binnenseen eine bedeutsame Rolle spielte. Der Merkantilismus vertrat häufig die Fischereifreiheit als beste Lösung dieser Rechtsfrage fiir Gesellschaft und Untertanen. Erst wenn jedermann Fischereirechte hatte, wiirden die Fischereimöglichkeiten voll ausgenutzt werden. Wir finden derartige Gedanken im Schweden des 17. Jahrhunderts und dann hundert Jahre später in Dänemark und Norwegen. Unter dem Druck anderer Anschauungen verloren sie aber bald an Bedeutung, umdann erheblich später wieder aufzutauchen. Komplikationen fiir das Bild des Fischereirechts ergaben sich aus den Regalanspriichen des Königtums. Sie fiihrten nicht nur dazu, daB die Krone die Fischerei fiir ihre wirtschaftlichen Bediirfnisse nutzte, sondern in gewissem Umfang auch dazu, daB das Fischereirecht der Uferanrainer zu Gunsten einer freieren Fischerei zuriickgedrängt wurde. Die erwähnten Regalanspriiche wurden schon friih im skandinavischen Mittelalter formuliert. In Schweden und Finnland wurden sie im 16., 17. und 18. Jahrhundert zielstrebig und mit erheblichem Nachdruch, teilweise sogar unter Heranziehung gefälschter Dokumente vertreten. In Dänemark und Norwegen ging eine entsprechende Entwicklung von einem Recht iiber Fjorde, Sunde und Binnenseen aus, daB das Königtumfiir sich in Anspruch nahm. Diese Anspriiche konnten erst unter dem Eindruck der Aufklärung und dem auf sie folgenden Liberalismus zuriickgedrängt werden; in Schweden geschah das u. a. durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Regeln iiber das Fischereirecht bildeten sich also unter dem EinfluB von Auffassungen aus, die miteinander unvereinbar waren. Einmal wurden die Rechte des Uferanrainers betont, dann Fischereifreheit verlangt oder aber Anspriiche der Krone in den Vordergrund gestelit. Die groBen Kodifikationen in Dänemark, Norwegen und Schweden brachten keine vollständige Regelung der Rechtslage, die sich statt dessen durch eine Vielzahl von Spezialbestimmungen und auf dem Wege iiber die Rechtsprechung fortentwickelte. Erst im 19. Jahrhundert werden wiederholt Gesetzgebungsreformen versucht, in denen die Forderung nach Fischereifreiheit dem ausschlieBlichen Fischereirecht des Uferanrainers gegeniibersteht. Fiir den Liberalismus war die Fischereifreiheit eigentlich naheliegend und natiirlich. Meist siegte dann aber doch der Respekt vor dem Individualeigentum als dem volkswirtschaftlich besten Mittel zur Sicherung einer gesunden Fischerei. In Schweden dominierten lange die Interessen der Uferanrainers. Die Situation war aber nich zuletzt deshalb kompliziert, weil sich in einigen Landschaften Traditionen aus dänischer oder norwegischer Zeit erhalten hatten. Der Gesetzgeber sah sich daher gezwungen, bei seinen Lösungen regional zu differenzieren. In Norwegen verlangte die wichtige Lachsfischerei manche Sonderregelung, in Dänemark ergaben sich besondere Probleme aus den alten Regeln iiber die Aalfischerei. Ganz allgemein zeigt sich in Gesetzgebung und Rechtsprechung eine Neigung zur Beachtung und Anerkennung partikularer Rechte und Gewohnheiten. Nach dem ersten Weltkrieg konnten andere — radikalere — Gedanken auf die Entwicklung EinfluB nehmen. In der Gesetzgebung der skandinavischen Länder kam es damals aus sozialen, volkswirtschaftlichen und politischen Griinden zu erheblichen Konzessionen an die Fischereifreiheit. Der Charakter der Fischereiwirtschaft änderte sich, die Fischerei zu Vergniigungs- und Erholungszwecken gewann an Bedeutung und das Bediirfnis der Bevölkerung nach freiem Zugang zur Fischerei wurde stärker beriicksichtigt. Diese Reformen haben jedoch juristisch und wirtschaftlich schwierige Fragen nach Entschädigung fiir den Verlust individueller Fischereirechte aufgeworfen.

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