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Zusammenhang und seinen Auswirkungen besser zu durchdringen. Er beharrte darauf, dass das Recht als menschliches Produkt sich den Anforderungen der Rationalität unterwerfen müsse: „Der menschliche Geist, welcher sich derVernunft entschlägt, istWahnsinn“.58 Ohne die Freiheit, ja u. U. Zufälligkeit der Rechtsentstehung aufzuheben, wurde das Entstandene mit den anderen Rechtssätzen in ein System von Ursachen undWirkungen vernetzt und damit auf seine ‚denknotwendigen’ Zusammenhänge befragt. Der rezensierende August Wilhelm v. Schröter stellte klar: „Bisweilen möchte man glauben, mehr eine philosophische Construction, als die Darstellung eines positiven Organismus vor sich zu haben.Allein diese anscheinende philosophische Construction ist nichts, als die lebendige Darstellung des Positiven in seinem innersten Gedanken“.59 Puchta betonte in diesem Sinne: „Das Recht ist ein vernünftiges, und dieß ist die Seite des Rechts, von welcher es ein System ist, einen Organismus von Gattungen und Arten bildet“.60 Das bedeutete freilich keineswegs, dass Recht ausVernunft im Sinne von ‚Notwendigkeit’ entstand. Die vernünftige Seite des Rechts sei, so Puchta, „nur eine Seite des Rechts, von welcher ausgehend wir nie zu der andern, der Freiheit gelangen würden; in dieser letzten liegt der Keim des Rechts“.61 Puchta erläuterte das Zusammenspiel an einem Beispiel: „Die Entstehung des Rechts durch den unmittelbarenWillen der Nation und den Gesetzgeber ist eine freie; was sie hervorbringen, unterliegt im Einzelnen keiner eine bestimmte Linie vorschreibenden Nothwendigkeit (z. B. Formen bei der Eigenthumserwerbung, Fristen für die Ausübung von Rechten,Voraussetzungen derVerbindlichkeit der Verträge, Berechtigung zur Erbfolge u. s. w.). Im Ganzen besteht auch für sie eine gewisse Schranke in der vernünftigen Natur des Rechts; das Recht ist etwas Vernünftiges, in seiner Entwicklung einer logischen Nothwendigkeit Unterliegendes.Wenn z. B. der Gesetzgeber das Eigenthum als unmittelbare Herrschaft über eine Sache anerkennt, so anerkennt er damit nothwendig auch die vernünftigen Consequenzen aus dieser seiner Natur, wonach es z. B. in seinerWirkung eine ganz andere Beschaffenheit hat, als die Obligatio, wiewohl han s - p ete r ha f e r kamp 95 58 Georg Friedrich Puchta, Cursus der Institutionen, Bd. 1, Leipzig 1841, S. 6. 59 AugustWilhelm Schröter, Rez. Puchta (Fn. 53), S. 299. 60 Puchta, Institutionen, Bd. 1 (Fn. 58), S. 6. 61 Puchta, Institutionen, Bd. 1 (Fn. 58), S. 6.

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