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hängendes lernen können“.36Thibauts Heidelberger Nachfolger Vangerow, der vielleicht erfolgreichste Pandektenlehrer des 19. Jahrhunderts,37 ging zu diesem Zwecke geradezu denThibaut entgegengesetztenWeg. Er veröffentlichte 1838 einen „Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen“,38 bei dem er einen Grundriss mit Literaturangaben und abgedruckten Quellen durch ausformulierte und teilweise umfangreiche Diskussionen von Einzelfragen anreicherte. ImVorwort seines Leitfadens hatte Vangerow als „wesentliches Erfordernis einer Pandekten- Vorlesung“ hervorgehoben, „dass die mündliche Entwickelung des Lehrers sich nicht bloß fragmentarisch über viele Einzelheiten verbreite, sondern das Ganze des Systems in seinem organischen Zusammehange den Zuhörern zur Anschauung bringe“.Vertiefende Einzelstudien seien darüber hinaus notwendig, da „gerade durch solche Ausführungen ganz vorzüglich auf Erweckung und Belebung des juristischen Sinnes der Zuhörer gewirkt“ werde.39 Um jedoch für das Selbststudium, die „einer akademischenVorlesung angewiesenen Zeitgrenzen“ nicht zu überschreiten, sei es sinnvoll, die vertiefenden Einzelfragen in denVorlesungen lediglich zu „berühren“ und für Details auf die Ausarbeitungen zu verweisen.40 In den heute überwiegend genutztenVertiefungenVange-rows in seinem Lehrbuch steckte also das, was er gerade nicht vortrug. Sieht man von anderen viel verkauften, aber wissenschaftlich wenig angesehenen41 Kurzlehrbüchern, wie dem von Ferdinand Mackeldey,42 ab, so war es Georg Friedrich Puchta, der 1838mit einem Kompendium das im19. Jahrhundert erfolgreichste Lehrbuchkonzept etablierte. Puchta kürzte den Umfang seines Lehrbuchs gegenüber demMühlenbruchs han s - p ete r ha f e r kamp 91 36 Savigny, Juristischer Unterricht (Fn. 20), S. 327, 324. 37 Genauer Haferkamp,Vangerow (Fn. 22). 38 Bd.2erschien erstmals 1842, Bd.3 1846. Erst die 6.Auflage (1850, 1854, 1856) brachte Verbesserungen und Erweiterungen. Die 7. Aufl. (1863, 1866, 1868) beruhte nochmals auf einer Überarbeitung durchVangerow.1875erfolgte noch ein posthumer Nachdruck. 39 Vangerow, Leitfaden (Fn.22), S.VII. 40 Vangerow, Leitfaden (Fn. 22), S.VIII. 41 Vgl. nur Landsberg, GDR3.2. (Fn. 19), Noten S. 120: „von irgendwelcher wissenschaftlicher Begründung dieses Erfolges kann nicht die Rede sein“. 42 Ferdinand Mackeldey, Lehrbuch des heutigen römischen Rechts, 1. Aufl. Gießen (unter demTitel: Lehrbuch der Institutionen des heutigen römischen Rechts) 1814, 12.Aufl. hg. von Rosshirt Gießen 1842, zu Mackeldey Landsberg (Fn. 41).

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