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Positivismus, hat in seiner späteren Auslegung diese Gegnerschaft noch besonders betont.Wie die meisten großen Rechtsdenker des 19. Jahrhunderts hatte sich Savigny vom vorkritischen Naturrecht distanziert.61 DieVorstellung von derVerwurzelung des Rechts in der spezifischen Kulturgeschichte eines jeweiligen Volkes62 sowie vor allem das Programm einer „historischen Bearbeitung“ des Rechts in Ergänzung der systematisch betriebenen Wissenschaft veranlaßten ihn zu kritischer Distanz gegenüber dem Naturrecht sowie den darauf beruhenden Gesetzbüchern der Aufklärung.63 Heute weiß man aufgrund der Betrachtung mit einigem historischen Abstand, daß die Historische Schule auch ein spezifisch naturrechtliches Vermächtnis hatte. Aber Savigny hatte in seinem berühmten Einleitungsaufsatz zur Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft 1815die Naturrechtslehre der konkurrierenden, von ihm sogenannten „ungeschichtlichen“ Schule zuordnet.64 Und noch in den 1820er Jahren dürften die programmatischen Äußerungen gegen das Naturrecht überwogen haben. Nun hatte die russische Regierung selbst eine dezidiert ablehnende Haltung zur Naturrechtslehre eingenommen. Insoweit trafen sich ihre politischen Interessen teilweise mit den wissenschaftlichen Überzeugungen Savignys. Ihre Beweggründe waren allerdings ganz andere: Die re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 32 Allgemeinen Landrecht vgl. Ch.Wollschläger, PraktischeTheorie. Die Landrechtsvorlesung in Savignys wissenschaftlichem Programm, in: F. C. v. Savigny, Landrechtsvorlesung 1824, herausgegeben von Ch.Wollschläger, 1. Halbband (1994), S. xxiii-xlv (xxxiv ff.). 61 In seiner Programmschrift Vom Beruf unsrer Zeit (1814, benutzt ist der Abdruck bei H. Hattenhauer [Hrsg.],Thibaut und Savigny. Ihre programmatischen Schriften, 2. Aufl. [2002]) wendet sich Savigny ebenso gegen ein „praktisches Naturrecht“, eine „ideale Gesetzgebung für alle Zeiten“ (S. 7), wie gegen die Auffassung des römisches Rechts als „sanctionirtes Naturrecht“ (S. 27) und schließlich gegen das Naturrecht als Ergänzung der Kodifikationen der Neuzeit (S. 74, 76, 107 f.). 62 Vgl. nur F. C. v. Savigny, Rezension von N.Th. v. Gönner, Über Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in unserer Zeit, in: Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, Bd. 1 (1815), S. 373-423 (395 f.). 63 Vgl.Wieacker, Privatrechtsgeschichte (o. Fn. 60), S. 372 f.; ders., Gründer und Bewahrer. Rechtslehrer der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte (1959), S. 138. Für Savignys Einstellung zu den Naturrechtsgesetzbüchern vgl. die berühmte Bezeichnung des preußischen Allgemeinen Landrechts als „Sudeley“ (Brief an A. v. Arnim vom22.11.1816, bei Stoll, Savigny Bd. 2 [o. Fn. 23], Nr. 319, S. 210) und die Vorstellung vom Code civil, der in Deutschland “krebsartig“ immer weiter fresse (Vom Beruf unsrer Zeit [o. Fn. 61], S. 1). 64 Vgl. F. C. v. Savigny, Ueber den Zweck dieser Zeitschrift, in: Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, Bd. 1 (1815), S. 1-17 (2 ff.).

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