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mart i n ave nar i u s 17 1 Der Text bildet die ausgearbeitete Fassung meines Beitrags zum Stockholmer Seminar „Rechtswissenschaft als juristische Doktrin“.Als „Doktrin“ bezeichnet man ein System von Aussagen, das allgemeine Gültigkeit beansprucht. DieVorstellung, daß allgemeine Relevanz gerade demwissenschaftlichenUmgang mit dem Recht zukomme, wird insbesondere dort zu suchen sein, wo dieser den Juristen einer anderen Rechtsordnung vermittelt werden soll. Bei den hier entwickelten Überlegungen handelt es sich um Zwischenergebnisse des am Kölner Institut für Römisches Recht betriebenen DFG-Forschungsprojekts „Römische Rechtstradition und Zivilrechtswissenschaft in Russland vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis 1922“. Der ersteTeil des Aufsatzes führt Überlegungen weiter, die ich in meinem Beitrag „Savin’i i ego russkie učeniki. Peredača naučnogo juridičeskogo znanija v pervoj polovine XIX v.?“ (Savigny und seine russischen Schüler. JuristischerWissenschaftstransfer in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts?), in: Ius Antiquum - Drevnee Pravo15(2005), S. 108-118 sowie in „Rimskoe pravo v Rossii“ (Römisches Recht in Rußland, 2008),S. 27ff. entwickelt habe. Bei der letztgenannten Schrift handelt es sich um eine überarbeitete und um einige Abschnitte erweiterte Fassung des Buches „Rezeption des Römischen Rechts in Rußland. Dmitrij Meyer,Nikolaj Djuvernua und Iosif Pokrovskij“ (2004). Um der Praktikabilität willen werden nachfolgend nach Möglichkeit beide Fassungen parallel zitiert. 2 Neben dem Kölner Forschungsprojekt (vgl. Fn. 1) ist das am Frankfurter MaxPlanck-Institut für europäische Rechtsgeschichte betriebene Projekt „Rechtskulturen des modernen Osteuropa.Traditionen und Transfers“ zu nennen, das von T. Religiöse Grundlagen von Savignys Rechtstheorie und das Privatrecht des Zarenreichs zwischen Kodifikation und wissenschaftlicher Kolonisation1 ie frage, auf welcheWeise Rechtswissenschaft der Rechtsord- Dnung eines fremden Landes vermittelt werden kann, die mit spezifisch wissenschaftlichemRechtsdenken zuvor kaum in Berührung gekommen war, ist in den vergangenen Jahren wiederholt mit Rücksicht auf bestimmte Modernisierungsschritte behandelt worden, die das im Zarenreich des 19.Jahrhunderts geltende Recht durchlief, und die nicht selten durch die Rechtswissenschaft des west- und mitteleuropäischen Auslands angeregt worden waren.2 Ebenso verschieden wie die in dieser Hinsicht entwickelten Konzepte sind die „Sie treiben gewissermaßen ein Missionsgeschäft ...“ 1. e i nf ührung

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