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Diese Überzeugungen haben die prudentia quaedam ex alio genere erzeugt, von der Cicero in bezug auf Mucius augur spricht. Es ist die auf ein umfassendes System bezogene praktische Klugheit, die es vermocht hat, aus den Zwölftafeln eine Kodifikation zu machen, an der noch Justinian und über ihn die Neuzeit Maß nehmen konnte, ein niemals um eine Antwort verlegenes corpus iuris. Das organische System, das Savigny mit einem wissenschaftlichen Gesetzbuch verbindet, ist hier das erste Mal verwirklicht, und zwar mit vollem methodischen Bewußtsein.Denn der Begriff der ars, der das römische Recht in einer berühmten Defintion dauernd geprägt hat23, ist in der ursprünglich stoischen, zu der vorklassischen Jurisprudenz gehörenden Bedeutungem untrennbar mit derVorstellung des Systems verbunden, und zwar des Systems im Sinne der Zusammenstellung von lebensnützlichenWirkprinzipien. Man darf sich nicht dadurch täuschen lassen, daß die lateinischen Versionen, wie hier auch Quintilian, den Ausdruck σύστημα, der die geordnete Zusammenstellung hervorhebt und der in den griechischen, die τέχνη definierenden Parallelstellen regelmäßig verwendet wird,24 in der Regel weglassen; denn sie denken ihn in dem Begriff der ars mit.25 o k k o b e h r e n d s 30 Dieses Urteil ist erklärlich. Die vorklassischen Juristen Roms habe jeneTheorie wirklich angewendet und in ein professionelles System umgesetzt. Solon und Lykurg figurieren dagegen in der Rolle der insofern “Wissenden” nur im Geschichtsmythos und gewisserweise kraft nachträglicher Ernennung. All das sind Zusammenhänge, die Cicero klar gewesen sein dürften. 23 Ulpian 1 institutionum D1, 1, 1,1 ut eleganter Celsus definit, ius est ars boni et aequi. 24 Vgl. die auf den Schulgründer Zeno zurückgeführte Definition v.Arnim, Stoicorum Veterum Fragmenta I S. 21 Ziff. 73; ferner aaO II S. 30 Ziff. 93, 94, S. 31 Ziff, 97. 25 In den vier Belegen aus Cicero, die v.Arnim, StoicorumVeterum Fragmenta I S. 21 Ziff. 73 mitteilt, an die sich die Definition Quintilians bis zu einem Grade anschliv. Arnim, StoicorumVeterum Fragmenta I S. 21 Nr. 73 (Quintilian II 17, 41) artem constare ex perceptionibus consentientibus et coerxicitatis ad finem utilem vitae (Eine praktische Klugheitslehre besteht aus miteinander im Einklang stehenden und auf einen nützlichen Lebenszweck ausgerichteten Begriffen.)

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