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d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 181 worten einer “Harmonie der Rechtsquellen“. Die bedeutet, dass keine einzelne Rechtsquelle dem allgemeinen Rechtsbewusstsein übergestellt ist.63 Gesetzgebung, Volkssitte, Gerichtspraxis und Rechtsdoktrin sind nur Ausflüsse des allgemeinen Rechtsbewusstseins. Daher stellt Nordling keine normative Rechtsquellenhierarchie auf. Das schwedische Recht ist im Vergleich zu ausländischen Rechtsordnungen “auf eine normalere Weise ausgebildet“.64 Was Nordling damit meint, ist unklar, aber der Ausdruck kann so ausgelegt werden, dass schwedisches Recht in besonders hohem Ausmaß von einer, nach ihm notwendigerweise inbegriffenen, Harmonie zwischen den Rechtsquellen geprägt ist. Das was zusammenfassend Schrevelius und Nordling vereint ist ein deutlichesVertrauen auf die Fähigkeit der Rechtswissenschaften, Ordnung,Zusammenhang und Einheit im Rechtssystem zu schaffen. Die ausgleichende Sichtweise der Rechtsquellen, welche besonders Nordling vertritt, steht im scharfen Gegensatz zur gesetzlich festgelegten Spaltung zwischen Rechtsbildung und Rechtsanwendung des Code Civil. Die schwedische Alternative zur Kodifikationsmethode bedeutet, dass Sitte, Doktrin, Praxis und Gesetzgebung in einen flexiblen Rechtsquellenbegriff eingehen. Die sogenannten mittelbaren Rechtsquellen haben alle einen individuellen Wert und müssen unter ihren Bedingungen verstanden werden. Die Aufgabe der Rechtswissenschaft ist es, die Rechtsquellen zu einem organischen Ganzen zu destillieren, welches mit dem allgemeinen Rechtsbewusstsein im Einklang steht. Im besonderen bei Nordling hat sich die Idee der historischen Schule über das Recht in Bewegung in einer fruchtbaren Kodifikationsalternative materialisiert.Weder Schrevelius noch Nordling verneinen die Sonderstellung des Gesetzes, die 63 “Det kan ... hända, att ordningen mellan dessa faktorer omvändes, att det allmänna rättsmedvetandet öfverflyglas af lagstiftning, praxis eller doktrin, som icke hvila på det allmänna rättsmedvetandet hos folket.”, s. 34. 64 “Väl hafva inflytelser utifrån, dels genom doktrinen, dels genom lagstiftning, icke heller hos oss saknats,med de hafva på ett mera naturligt sätt upptagits i rättssystemet.”, s. 35.

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