RS 23

d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 15 gebiet in ein systematisch geregeltes, von einem einheitlichen Geist geprägtes und einheitlichen Auslegungsregeln unterworfenes Gesetzbuch von rechtwissenschaftlichem Rang. Dies ist möglich, weil für eine Kodifikation das Zusammenwirken von Rechtswissenschaft und Gesetzgebung kennzeichnend ist. Die Rechtswissenschaft leistet in diesemVerhältnis die geistigeVorarbeit und die anschließende Betreuung. Es ist ihr Verdienst, daß der Stoff des jeweiligen Gebiets geistig so durchdrungen ist, daß er zum Gegenstand eines einzigen systematisch gegliederten Gesetzbuches werden kann; es ist dann auch ihre Aufgabe, daß die geistige Kohärenz erhalten bleibt. Es ist dabei eine eigene Frage, der wir einige Aufmerksamkeit widmen werden, was den Stoff einer Rechtswissenschaft dazu befähigt, sich in dieser Weise und mit solch systematisch befriedigendem Ergebnis geistig durchdringen zu lassen. Der Beitrag des Gesetzgebers zur Entstehung von Kodifikationen besteht in der positiven Fixierung des erreichten Standes und der damit einhergehenden und insbesondere in der ersten Geltungsphase wirksamen Eindämmung der Kontroversen auf die von der Kodifikation offengelassenen Fragen. Es ist von daher Die europäische Privatrechtskodifikation und die Gefährdung ihrer Systemmitte okko b e hre nds Oder die Zurückdrängung des selbständigen Bürgers durch den staatlich geschützten und kontrollierten Funktionsträger e inführung in di e frage ste llung Di e modernen Kodifikationen verwandeln ein Rechts-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=