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Gedanke, dass hier wohl dasVorbild BGB dieWirkung entfaltet hat.Wenn man aber die Privatrechtsgeschichte Estlands mitberücksichtigt, wird der Vorbildscharakter von BGB abermals relativiert. Das Baltische Privatrecht hatte zwar noch keinen allgemeinenTeil, nur ein Handvoll einleitenden Bestimmungen zur ständischen bzw. territoriellen Geltung des Gesetzbuchs, zu dem Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen, zu den Auslegungsregeln etc. Der estnischer Zivilgesetzbuchsentwurf 1936/40 dagegen war mit einem “richtigen” allgemeinen Teil ausgerüstet. Es ist sehr wohl ein Punkt, wo sich die in der Koalitionsvereinbarung angesprochene Rezeption des deutschen Rechts bei der Vorbereitung der estnischen Gesetzesentwürfe der Zwischenkriegszeit behauptet hatte. Die Abweichungen des estnischen Vorkriegsentwurfes von der Gliederung des allgemeinen Teils von BGB sind allerdings bemerkenswert.Auffallend ist, dass vieles von dem Regelungsinhalt des Baltischen Privatrechts wieder aufgegriffen war. Immerhin hat man den alten Stoff in die neue Form eines allgemeinen Teils gegossen und damit die AT-Idee für die privatrechtliche Kodifikation in Estland angeeignet. Bei der Betrachtung der Vorgänge und Lösungen der Privatrechtsreform der 1990-er darf man aber den Blick nicht nur auf die Tradition der baltisch-estnischen Gesetzgebungsgeschichte einengen. DieWirkung der Vorstellungen aus der jüngster vorhergehenden rechtshistorischen Etappe der Sowjetzeit sind ebenfalls nicht zu unterschätzen. Wenn auch nicht immer bewusst und in der Diskussion offengelegt, aber weitergewirkt haben sie doch. Die Entscheidung für einen allgemeinen Teil in der Kodifikation ist ebenfalls ein Punkt, wo man das Weiterleben der Kenntnisse des Sowjetrechts mitberechnen soll. Die sowjetischen Zivilgesetzbücher, darunter der Zivilkodex der Estnischen SSR vom1964 hatten ebenfalls einen allgemeinen Teil. Jener hatte meistens dieselben Partien zum Gegenstand, die auch im allgemeinen Teil von BGB geregelt sind: Personen, Rechtsgeschäfte, Vertretung undVollmacht,Termine,Verjährung etc. In dem Sinn ma r j u l u t s 146

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