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Dhr „In1)IV1DUAL1SMUS“ gegen das Individuum dies nicht in weit entfernten und primordialen Entwicklungsepochen, sondern mitten in unserenJahrhundert; „wenn das Internationale Recht, par definition, aus dem Komplex der Normen besteht, die gtiltig sind, um juristisch die gegenseitigen Beziehungen von Staaten zu regeln, ist es nur nattirlich als wirkliche Subjekte dieses Rechts ausschliefilich die Staaten in Betracht zu ziehen. Man kann nicht, wie es einige Autoren getan haben, auch die Individuuen unter die Subjekte des internationalen Rechts einreihen, weil dieses Recht ihncn gegeniiber keine Anwendung finden kann, auBer durch die Ausiibung von Funktionen, die den einzelnen Staaten oder deren Organen zustehen, oder aber internationalen Organen“ (G. Diena 1908). Daraus folgt, dal^, da den Individuuen direkt keine Pflichten zugeordnet werden können, diese einzelnen Individuen auch nicmals irgendein Recht auf der Basis der Regeln des Internationalen Rechts beanspruchen können, wenn diese Rechte nicht mit ähnlichen Normen des jeweils internen Rechts korrespondieren. Die Hauptaufgabe der ,Wissenschaft‘ wird jene sein, wörtlich, „vor allemdas Feld von jenen Doktrinen zu reinigen, die die Persönlichkcit des Individuums in den allgemeinen internationalen Regeln ausdriicken und bestätigen“ (R. Quadri 1968). Nattirlich mul^ diese Flauptaufgabe nicht nur gegen jene recht minderheitlichen Impostationen zu Ende gefuhrt werden, die tout court die Realität des Staates leugnen, indem sie jenen mal mit seinen Subjekten gleichsetzen (Scelle, Politis), mal mehr mit den Individuen-als-Organe (Duguit, Krabbe), sondern auch gegen jene, wegen ihrer staatlichen Impostation wesentlich verfänglicheren, die den Staat als eine juristische Fiktion werten und behaupten, das Internationale Recht wendc sich gerade an die Individuen als Adressaten der Normen, weil nämlich der staatliche Bezug lediglich ein technisches Mittel sei und bedeute, dal^ das Internationale Recht sich an die Individuen wende und zwar indirekt, das heibt durch das Mittel der Verfassung der jeweiligen Staaten (d.h. das Internationale Recht hätte als Adressaten jene Individuen, denen die Staatsverfassung jeweils die Verwaltung eines bestimmen von der internationalen Norm geschutzten Interesses iibertragen hat, wie z.B. den Staaatschef, den Kapitän eines Kriegsschiffes usw.). In den radikalsten Versionen geht man sogar soweit, zu behaupten, dal^ es keine Interessen gibt, die man als der Beziehung des Staates mit dem Internationalen Recht intimeigen nennen könne (Basdevant) und das Urteil könnte nicht negativcr sein: „Diese Art den Staat zu konstruieren mul^ entschieden abgelehnt werden. Die Indivduen-als-Organe sind nicht die Adressaten des Internationalen Rechts; sie sind nicht durch das Internationale Recht gegeben, das sich ausschliefilich an den Staat, als Einheit, als Games wendet. Und es handelt sich nicht um eine „Fiktion“ oder eine „Abstraktion“ ..., sondern um Realität ... Es ist unbedeutend, dafi die Verbindung, die die verschiedenen Teile der kollektiven Institution miteinander vereint nicht sichtbar sind, die Gegenwart der kollektiven Institution selbst wird aber von jedermann wahrgenommen. Eine Sache ist das Individuum, eine an13

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